MVG Art. 26 - Zusammenarbeit und Tarife

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 26 MVG vom 2024

Art. 26 Bundesgesetz
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Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife

1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen. (1) Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. (2)

2 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben. (3)

3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen.

3bis Die Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG (4) und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. (5)

3ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:

  • a. die Verwarnung;
  • b. eine Busse bis zu 20 000 Franken. (5)
  • 4 Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.

    (1) Fassung des ersten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 30. Sept. 2022 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1b), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 630; BBl 2019 6071).
    (2) Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (4) SR 832.10
    (5) (6)
    (6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 93 231Art. 4 BV; Art. 12 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 aMVG; Art. 109 MVG. Ein bei Inkrafttreten des neuen MVG (1. Januar 1994) vor Gericht hängiger Versicherungsfall wird nach altem Recht beurteilt. Auf ein Gesuch eines Versicherten, der eine unbefristete Invalidenrente von 100% bezieht, um Zusprechung einer Integritätsschadenrente in Form eines frankenmässigen Zuschlages zur Invalidenrente gemäss geänderter Rechtsprechung ist einzutreten. Es ist willkürlich, die Anpassung eines Dauerrechtsverhältnisses an eine neue Rechtsprechung davon abhängig zu machen, dass auch ein materieller Revisionsgrund infolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse vorliegt. Recht; Integrität; Rente; Invaliden; Integritätsschaden; Invalidenrente; Integritätsschadenrente; Verfügung; Anpassung; Beeinträchtigung; Rechtsprechung; Renten; Verwaltungs; Voraussetzung; Revision; Voraussetzungen; Dauerrechtsverhältnis; Beschwerdeführers; Fälle; Prüfung; Vorschlag; Gericht; Zuschlag; ürde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 333 (9C_521/2019)Art. 13 f., 27 Abs. 1 und 3, Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 47 Abs. 6 Satz 1 RVOG; Art. 24 Abs. 2 Teilsatz 1 IVV; Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten (Invalidenversicherung). Es ist nicht Aufgabe der kantonalen Schiedsgerichte in Sozialversicherungsstreitigkeiten, die Änderung einer bestehenden Tarifstruktur auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (E. 6). Dieser Grundsatz hat erst recht zu gelten, wenn es wie im vorliegenden Fall darum geht, sich zu Tarifpositionen wie etwa die anwendbare Tarifordnung zu äussern, bezüglich welcher es sowohl an einer konkret vorhandenen tariflichen Grundlage (vertragsloser Zustand) als auch an generell-abstrakten Grundsätzen zu deren Ermittlung fehlt. Das vorinstanzliche Schiedsgericht ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten (E. 7). Tarif; Tarifs; Schiedsgericht; -abstrakt; Bundesrat; -abstrakte; Verfahren; Urteil; Recht; Tarifstruktur; Swiss; Verfügung; Kanton; Bereich; Invalidenversicherung; Tarifordnung; Zustand; Sinne; Stiftung; SwissDRG; Tariffestsetzung; Bundesverwaltungsgericht; Grundsätze; Verordnung; Kantons; Klage; Departement; Tarife
    115 V 308Art. 25 Abs. 1 MVG. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen BGE 112 V 376 und BGE 112 V 387 (Erw. 4). - Die Anpassung einer laufenden Rente an die Berechnungsgrundlagen gemäss dem Urteil BGE 112 V 376 ist nur bei reinen Integritätsrenten gerechtfertigt (Erw. 5). Art. 26 Abs. 1 MVG. Festhalten an der unterschiedlichen Wiedererwägungspraxis im Verhältnis zum Bundesgericht (Erw. 4b).
    Urteil; Recht; Rente; Verfügung; Verwaltung; Anpassung; Versicherung; Versicherungsgericht; Integritätsrente; Verwaltungs; Praxis; Renten; Integritätsrenten; Beiner; Bundesgericht; Grundlage; Gasser; Rechtsprechung; Gericht; Dauerrechtsverhältnis; Jahresverdienstes; Verfügungen; Wiedererwägung; Beschwerdegegner; Berechnung; Urteile; Sachverhalt; Revision

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2014/51Unfallversicherung (Übriges)Tarif; Bundesrat; Tarife; Unfall; Vertrag; Bereich; UV/MV/IV; Behandlung; Verordnung; Sozialver; Unfallversicherung; -abstrakt; -abstrakte; Verfügung; Heilanstalt; Patient; Tarifs; Zusammenarbeit; Militär; Tarifordnung; Patienten; Spital; Person; Recht; Botschaft; Abteilung; Grundsätze; Vorinstanz
    BVGE 2013/58Unfallversicherung (Übriges)Bundes; Tarif; Verfügung; Bundesrat; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Militär; Invalidenversicherung; Unfall-; Zuständigkeit; Bereich; Klinik; Entscheid; Behandlung; Bundesrats; B-Klinik; Patient; Unfallversicherung; Bundesgesetz; Vertrag; Patienten; Basispreis; Militärversicherung; Verfügungen; Bundesrecht; Botschaft; Departement; Festsetzung; Sinne