Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:
Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.
Art. 25b BGG vom 2025
Art. 25b (1) Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
1 Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (2) sinngemäss Anwendung.
2 Das Bundesgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
(1) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 ([AS 2012 941]; [BBl 2009 8513]).
(2) [SR 172.010]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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