OR Art. 259g -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 259g OR vom 2025

Art. 259g Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259g Hinterlegung des Mietzinses a. Grundsatz

1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.

2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 259g Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220051Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Mieter; Recht; Vermieterin; Kündigung; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Mietsache; Gesuch; Berufungsverfahren; Mietzins; Gesuchsgegner; Ausweisung; Urteil; Parteien; Zahlung; Berufungsbeklagte; Mietverhältnis; Rechtsmittel; Mietzinse; Mängel; Eintritt; Einzelgericht; Bezirksgericht; Berufungskläger; Meilen; -strasse; äumt
ZHNG210006ForderungBeklagten; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Sanierung; Recht; Zeuge; Sanierungsarbeiten; Zeugen; Verträge; Schaden; Tonstudio; Entscheid; Fenster; Mangel; Klägers; Termin; Tonstudioverträge; Mietzins; Urteil; Begründung; Zeugenaussage; ähren
Dieser Artikel erzielt 21 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.2-Recht; Berufung; Amtsgerichtspräsidentin; Entscheid; Akten; Solothurn; Kündigung; Ausweisung; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Verfahren; Stellung; Frist; Mietvertrag; Urteil; Zahlung; Schlichtungsbehörde; Miete; Stellungnahme; Gericht; Voraussetzungen; Urkunden; Begründung; Zivilkammer; Obergericht; Sachbeschädigung; Mietzins; ässig
SOZKBER.2021.86-Berufung; Recht; Berufungsklägerin; Gesuch; Apos; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Ausweisung; Berufungsbeklagte; Kündigung; Vollstreckung; Parteien; Mietzins; Mietvertrag; Laden; Zahlungsverzug; Parteientschädigung; Urteil; Rechtsschutz; Rechtsmittel; Miete; Fällen; Rechtsbegehren; Gericht; Berufungsverfahren; Verfahrens; Frist; Mietzinse
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.