Art. 257 Öffentliche
Bekanntmachung
1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS140110 | Versteigerung von Kaufs- / Vorkaufsrechten vom 15. Januar 2014 (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Kaufs; Vorinstanz; Konkurs; Versteigerung; Vorkaufs; Vorkaufsrecht; Grundstück; Vorkaufsrechte; Konkursamt; Beschwerdeführers; Kaufsrecht; SchKG; Interesse; Kaufsrechte; Beschwerdegegner; Eingabe; Korrigierte; Rechte; Wäre; Thalwil; Grundstücke; Erwerb; Verfahren; Gesuch; Unentgeltliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 III 4 | Anfechtung der Steigerungsbedingungen, Kaufsrecht, Verrechnung im Konkurs 1. Die Frist für die Anfechtung der Steigerungsbedingungen beginnt grundsätzlich mit dem Tag ihrer öffentlichen Auflegung zu laufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 2). 2. Das Konkursamt darf ein im Grundbuch vorgemerktes und ins Lastenverzeichnis aufgenommenes Kaufsrecht nach Ablauf der Vormerkungsdauer ohne weitere Förmlichkeit im Lastenverzeichnis streichen (E. 3). 3. Mit der Einräumung eines Kaufsrechts erwirbt der Verkäufer keine bedingte Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises, sondern lediglich eine Anwartschaft. Mit einer blossen Anwartschaft des Gemeinschuldners kann der Gläubiger seine Konkursforderung nicht verrechnen (E. 4b). | Konkurs; Kaufsrecht; Rekurrentin; &; Lastenverzeichnis; Steigerung; Kaufpreis; Kaufsrechts; Steigerungsbedingungen; Konkursverwaltung; Beschwerde; Verrechnung; Recht; Kaufpreises; Versteigerung; Ausübung; Grundstück; Entscheid; Konkursamt; Vormerkungsdauer; Bedingte; Forderung; Bezahlung; Anwartschaft; Konkursforderung; Urteil; Bundesgericht; Eigentum; Rekurs |
94 III 101 | Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG). | Konkurs; Steigerung; Gemeinschuldner; Exemplar; Liegenschaft; Steigerungspublikation; SchKG; Bekanntmachung; Pfandgläubiger; Versteigerung; Beschwerde; Schätzung; Spezialanzeige; Zustellung; Angabe; Schätzungssumme; Erwägungen; Rekurrent; Spezialanzeigen; Grundpfandgläubigern; Urteilskopf; Auszug; Entscheid; Messen; Regeste; Unterschied; Pfandgläubigern; Anspruch; Exemplars; Sachverhalt |