Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 257

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 257 SchKG vom 2024

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Art. 257 Öffentliche
Bekanntmachung

1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.

2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.

3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 257 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140110Versteigerung von Kaufs- / Vorkaufsrechten vom 15. Januar 2014 (Beschwerde über ein Konkursamt)Recht; Kaufs; Vorinstanz; Konkurs; Versteigerung; Vorkaufs; Vorkaufsrecht; Grundstück; Vorkaufsrechte; Konkursamt; Beschwerdeführers; Kaufsrecht; SchKG; Interesse; Kaufsrechte; Beschwerdegegner; Eingabe; Rechte; Thalwil; Grundstücke; Erwerb; Verfahren; Gesuch; Aufsichtsbehörde; Vorkaufsrechten; Frist; Antrag
VDHC/2015/770-Chambre; élai; élégué; ération; Avance; éjà; Instruction; Jeandin; édéral; ésident; éposé; érêt; ûretés; Subsidiairement; éter; éfenderesse; ébitrice; Autre; éterminer; échéant; épôt; élève; Urgence

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 4Anfechtung der Steigerungsbedingungen, Kaufsrecht, Verrechnung im Konkurs 1. Die Frist für die Anfechtung der Steigerungsbedingungen beginnt grundsätzlich mit dem Tag ihrer öffentlichen Auflegung zu laufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 2). 2. Das Konkursamt darf ein im Grundbuch vorgemerktes und ins Lastenverzeichnis aufgenommenes Kaufsrecht nach Ablauf der Vormerkungsdauer ohne weitere Förmlichkeit im Lastenverzeichnis streichen (E. 3). 3. Mit der Einräumung eines Kaufsrechts erwirbt der Verkäufer keine bedingte Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises, sondern lediglich eine Anwartschaft. Mit einer blossen Anwartschaft des Gemeinschuldners kann der Gläubiger seine Konkursforderung nicht verrechnen (E. 4b). Konkurs; Kaufsrecht; Rekurrentin; Lastenverzeichnis; Steigerung; Kaufpreis; Kaufsrechts; Steigerungsbedingungen; Konkursverwaltung; Verrechnung; Recht; Kaufpreises; Versteigerung; Ausübung; Grundstück; Entscheid; Konkursamt; Vormerkungsdauer; Forderung; Bezahlung; Anwartschaft; Konkursforderung; Urteil; Bundesgericht; Eigentum; Rekurs; Auflegung; Grundbuch; Vertrag
94 III 101Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG). Konkurs; Steigerung; Gemeinschuldner; Exemplar; Liegenschaft; Steigerungspublikation; SchKG; Bekanntmachung; Pfandgläubiger; Versteigerung; Schätzung; Spezialanzeige; Zustellung; Angabe; Schätzungssumme; Erwägungen; Rekurrent; Spezialanzeigen; Grundpfandgläubigern; Urteilskopf; Auszug; Entscheid; Messen; Regeste; Unterschied; Pfandgläubigern; Anspruch; Exemplars; Sachverhalt; Aktiengesellschaft