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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 256 StPO vom 2024

Art. 256 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 256 (1) Massenuntersuchungen

1 Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden.

2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 256 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH110165Beschwerde gegen Anordnung von Massenuntersuchungen. Anfechtungsobjekt der BeschwerdeVerfügung; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmengericht; Person; Personen; Vorladung; Anordnung; Zwangsmassnahmengerichts; Recht; Wangenschleimhautabstrich; Untersuchung; Massenuntersuchung; Personenkreis; Anfechtung; Allgemeinverfügung; Wangenschleimhautabstrichs; Hansjakob; Kantons; Abgabe; Auffassung; Lehre; Zürich/St; Gallen; Ausführung; Massnahme; Staatsanwaltschaft; DNA-Profil; ännliche
VDEntscheid/2021/1063énale; Lausanne; édure; ’arrondissement; était; éfaut; ’il; Ordonnance; ’ordonnance; Audience; Opposition; Autorité; Préfecture; ’audience; ître; éputée; ’opposition; ’autorité; êchement; Chambre; évrier; ’audition; écutoire; ésenter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.97-ätte; Privatklägerin; Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Recht; Gericht; Urteil; Familie; Mutter; Opfer; Aussage; Druck; Beweis; Gewalt; Schwieger; Gericht; Angst; Bundesgericht; Berufung; Ehemann; Verfahren
BSBES.2017.134 (AG.2017.712)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBefehl; Gericht; Einsprache; Einzelgericht; Staatsanwaltschaft; Basel; Recht; Sachen; Basel-Stadt; Befehls; Verfügung; Busse; Arbeit; Nichteintreten; Entscheid; Vorinstanz; Schweiz; Appellationsgericht; Einzelgerichts; Amtshandlung; Schweizerischen; Urteil; Behörde; Nichtigkeit; Bundesgericht
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