StReG Art. 25 - Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 25 StReG vom 2025
Art. 25 Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung Automatische Protokollierung von Abfragen zugangsberechtigter Behörden
1 Fragt eine Behörde online Strafdaten in VOSTRA ab, werden automatisch der Name dieser Behörde, das Datum und die Uhrzeit der Abfrage, ihr Zweck, die abgefragten Strafdaten und die Personalien der betroffenen Person in VOSTRA protokolliert.
2 Abfragen durch die registerführenden Behörden werden nur dann automatisch in VOSTRA protokolliert, wenn die Abfrage zur Ersterfassung von Strafdaten oder zur Auszugserstellung aufgrund eines schriftlichen Gesuchs einer Behörde erfolgt.
3 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form protokolliert werden.
4 Die protokollierten Daten dürfen nur im Rahmen der Ausübung des Auskunftsrechts (Art. 57) oder zur Durchführung von Kontrollen durch die registerführende Stelle (Art. 3 Abs. 2 Bst. g) verwendet werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.