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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 25 Delegation an die Kantone
1 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g.
2 In einfachen Fällen kann sie auch eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 24 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug/2019/342 | - | éral; évenu; édéral; Appel; ération; égligence; énale; étant; Ministère; Selon; évenus; Emploi; Office; ésente; Infraction; Indemnité; éfense; élégation; édérale; éfenseur |
VD | Jug/2011/285 | - | Appel; évenu; Appelant; éléphone; énale; PPMin; édéral; Office; éléphones; établi; Infraction; éfense; éfenseur; écembre; égale; éclaré; édérale; écité; également; Indemnité; éclaration |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2022.104 | - | Berufung; Berufungskläger; Akten; Recht; Beweis; Verfahren; Sachbeschädigung; Gehilfe; Urteil; Täter; Gehilfenschaft; Gericht; Indiz; Polizei; Indizien; Graffiti; Berufungsklägers; Verfahrens; Vorinstanz; Graffitis; Täters; Basel; Zweifel; Tatsache; Sachverhalt; Täterschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 491 (6B_1326/2018) | Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). | ädigt; Bahnbetrieb; Interesse; Bahnbetriebs; Urteil; Person; Sinne; Bahnbetriebsgebiet; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Gefährdung; Erfolg; Rechts; Rechtsgut; Betrieb; Vorinstanz; Bundes; Betreten; Rechtsmittel; Sicherheit; Gleise; Kanton; Handlung |
145 IV 263 (1B_17/2019) | Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten. Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a und Art. 259 StPO; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 16 DNA-Profil-Gesetz. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO bildet (auch) eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3). Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müssen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO kann und muss insoweit nicht bestehen. Er ist jedoch erforderlich hinsichtlich der Tat, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4). | DNA-Profil; DNA-Profils; Erstellung; Taten; Delikt; Delikte; Urteil; Hinblick; Person; Recht; Anhaltspunkte; Profilerstellung; Auslegung; Grundlage; Tatverdacht; Probe; Rechtsprechung; Hinweis; Verfahren; édure; énale; Staatsanwaltschaft; Probenahme; Bundesgericht; Urteile |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2021.38 | Verfahren; Bundes; Gesuch; Kanton; Blatter; Verfahrens; Entscheid; Filter; Beschwerdekammer; Zuständigkeit; Behörde; Verdacht; Beschuldigten; Behörden; Bundesstrafgericht; Entscheide; Kantons; Mietvertrag; Bundesanwalt; Taten; Bundesanwaltschaft; Gesuchsteller; Geschäftsbesorgung; Bundesstrafgerichts | |
BB.2020.97 | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Bundes; Verfügung; Anzeige; Anzeigeerstatter; Gericht; Verfahren; Recht; Produkt; Beschwerde; Zuständigkeit; Verfahren; Anzeige; Amtsmissbrauch; Absatz; Stammdaten; Kanton; Nichtanhandnahme; Gerichtsstand; Sache; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Wettbewerb; Parteien; Bundesanwaltschaft; Produkte; Mitglied; Publikation; Verfahrens; Entscheid |