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Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 25 KG vom 2023

Art. 25 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis

1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.

2 Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.

3 Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

4 Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1 2022 48Entschädigung der unentgeltlichen RechtsvertretungRecht; Aufwand; Stunden; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Entschädigung; Regionalgericht; Gericht; Kürzung; Kommunikation; Kanton; Hauptverhandlung; Honorar; Rechtsschrift; Plädoyer; Kantons; Aufwands; Rechtsanwalt; Synergien; Klageantwort; Graubünden; Mandantschaft; Ehescheidung; Rechtsvertreter; Zusammenhang; Arbeit; Plessur

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 60 (2C_292/2008)Art. 26-30, Art. 49a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. 39 KG, Art. 25 VwVG; Gesuch um Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung im Melde- und Widerspruchsverfahren bezüglich direkter kartellrechtlicher Sanktionen. Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ist ein kartellrechtliches Sonderverfahren, das zu keinem eigenständigen Entscheid über die Zulässigkeit eines gemeldeten wettbewerbsrelevanten Verhaltens führt; es soll als Vorverfahren sui generis den Betroffenen in Konkretisierung der offen formulierten Gesetzesgrundlage eine eigene Einschätzung der Zulässigkeit der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung erlauben (E. 2-3.2). Zwar lässt Art. 25 Abs. 1 VwVG auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten zu, die auf einem sich erst zukünftig verwirklichenden Sachverhalt beruhen; die entsprechende Regelung findet im Verfahren von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG indessen keine Anwendung, soweit damit ein Entscheid im Sinne von Art. 30 KG vorweggenommen werden soll (E. 3.3). Wettbewerb; Wettbewerbs; Sanktion; Verfahren; Wettbewerbskommission; Recht; Verhalten; Verhaltens; Kartellgesetz; Unternehmen; Meldung; Widerspruch; Feststellung; Sekretariat; Untersuchung; Sanktionen; Widerspruchs; Verhaltensweise; Bundes; Wettbewerbsbeschränkung; Melde; Widerspruchsverfahren; Sachverhalt; Entscheid; Zulässigkeit; Vorabklärung; Abrede

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Quot;; Unternehmens; Wettbewerb; Recht; Sanktion; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Vorinstanz; BVGer; Umstrukturierung; Verfügung; Kartellrecht; Eröffnung; Vermögens; Verfahrens; Frist; Publikation
B-4139/2015Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Bericht; Schlussbericht; Publikation; Vorinstanz; Urteil; Schlussberichts; Recht; Bundes; Verfügung; Geschäftsgeheimnis; BVGer; Verfahren; Sekretariat; Interesse; Geschäftsgeheimnisse; Hinweis; Veröffentlichung; Vorabklärung; Hinweise; Verfahrens; Ganzen:; Hinweisen; Ziffer; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Stellung; Beschwerde; Entscheid; Bericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2018.214Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Kultur; Ausfuhr; Kulturgut; Rechtshilfeersuchen; Kulturgüter; Bundes; Staat; Briefmarken; Sachverhalt; Behörde; UNESCO-Konvention; Schweiz; Sachverhalts; Verfahren; Behörden; Vertragsstaat; Sicht; Rumänien; Rechtshilfeakten; Sichtmappe; Einfuhr; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Darstellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc AmstutzBasler Kommentar zum Kartellgesetz2010