URG Art. 24e - Bestandesverzeichnisse

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 24e URG vom 2022

Art. 24e Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 24e (1) Bestandesverzeichnisse

1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen in den Verzeichnissen, die der Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dienen, kurze Auszüge aus den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt wird.

2 Als kurzer Auszug gelten insbesondere folgende Werkteile:

  • a. bei literarischen, wissenschaftlichen und anderen Sprachwerken:
  • 1. Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
  • 2. Titel,
  • 3. Frontispiz,
  • 4. Inhalts- und Literaturverzeichnis,
  • 5. Umschlagseiten,
  • 6. Zusammenfassungen wissenschaftlicher Werke;
  • b. bei Werken der Musik und anderen akustischen Werken sowie bei filmischen und anderen audiovisuellen Werken:
  • 1. Cover als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung,
  • 2. ein von den Rechtsinhabern und -inhaberinnen öffentlich zugänglich gemachter Ausschnitt,
  • 3. ein kurzer Ausschnitt in reduzierter Auflösung oder reduziertem Format;
  • c. bei Werken der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik, sowie bei fotografischen und anderen visuellen Werken: die Gesamtansicht der Werke als kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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