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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 241 StPO vom 2024

Art. 241 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 241 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Anordnung

1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

2 Der Befehl bezeichnet:

  • a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
  • b. den Zweck der Massnahme;
  • c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
  • 3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.

    4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 241 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220300Menschenhandel etc.äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe
    ZHSB220196Diebstahl etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Berufung; Vorinstanz; Sinne; Gericht; Landes; Delikt; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Urteil; Landesverweisung; Dossier; Hausdurchsuchung; Busse; Befehl; Verfahren; Winterthur; Zusatzstrafe; Anordnung; Vollzug; Kantons; Verfahren; ührt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVR130007Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Polizei; Akten; Wohnung; Rekursgegnerin; Recht; Vertrauen; Person; Gericht; Vertrauenswürdigkeit; Verhalten; Dolmetscherverzeichnis; DolmV; Umgang; Besuch; Beschluss; Verfolgung; Obergericht; Verfahren; Polizeibeamten; Umstand; Wahrnehmungsbericht; Kontakt
    SOSTBER.2020.70-Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 I 97 (1B_115/2019)
    Regeste
    Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2).
    Leibesvisitation; Polizei; Polizeibeamte; Zelle; Festgenommene; Durchsuchung; Kleider; Entkleidung; Anhaltspunkte; Kantons; Urteil; Fremdgefährdung; Verbringung; Person; Recht; Selbstoder; Bundesgericht; Polizeibeamten; Kleidern; Inhaftierte; Personen
    143 IV 313 (6B_942/2016)Art. 55 SVG, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme. Bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (E. 5.2). Anordnung; Staatsanwaltschaft; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Blutprobe; Urteil; Kantons; Gallen; Blutentnahme; Polizei; Einstellung; Verfahrens; Zuständigkeit; Zwangsmassnahme; Cannabis; Einstellungsverfügung; Anklagekammer; Fassung; Anzeichen; Sachen; Feststellung; Ergebnis; Untersuchungsamt; Altstätten; Entschädigungen; Genugtuungen; Mitteilung; Strassenverkehrsamt

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.17Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung
    BB.2022.45Bundes; Kammer; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Berufungskammer; StBOG; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfahren; Gericht; Rechtsmittel; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gebühr; BStKR; Wohnung; Frist; Gebühren; Durchsuchung; Sicherstellung; Apos;; StBOG;; Einreichung; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller, SchweizerZürcher Kommentar StPO2020
    Hans, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2014