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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 241 StPO vom 2024

Art. 241 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 241 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Anordnung

1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

2 Der Befehl bezeichnet:

  • a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
  • b. den Zweck der Massnahme;
  • c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
  • 3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.

    4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 241 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220300Menschenhandel etc.Vatkläger; Privatkläger; Gerin; Vatklägerin; Privatklägerin; Digte; Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Lungen; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Schen; Handlung; Sexuell; Ische; Urteil; Prostitution; Handlungen
    ZHSB220196Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Berufung; Vorinstanz; Recht; Sinne; Landes; Delikt; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Urteil; Landesverweisung; Amtlich; Dossier; Amtliche; Hausdurchsuchung; Busse; Befehl; Verfahren; Zusatzstrafe; Winterthur; Anordnung; Erscheint; Vollzug; Kantons
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVR130007Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013
    BSBES.2019.79 (AG.2019.327)Streichung bzw. Entfernung von Aktenteilen (BGer vom 5. Juni 2019)
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 I 97 (1B_115/2019)
    Regeste
    Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2).
    Leibesvisitation; Polizei; Polizeibeamte; Zelle; Gefährliche; Beschwerde; Festgenommene; Durchsuchung; Kleider; Entkleidung; Verhältnismässig; Anhaltspunkte; Kantons; Ausziehen; Urteil; Fremdgefährdung; Verbringung; Unverhältnismässig; Person; Recht; Selbstoder; Bundesgericht; Polizeibeamten; Kleidern; Inhaftierte; Personen; Massnahme; Beschwerdeführer; Gewesen
    143 IV 313 (6B_942/2016)Art. 55 SVG, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme. Bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (E. 5.2). Beschwerde; Anordnung; Staatsanwaltschaft; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Blutprobe; Urteil; Kantons; Gallen; Blutentnahme; Polizei; Einstellung; Verfahrens; Zuständigkeit; Angeordnet; Einstellungsverfügung; Anklagekammer; Beschwerdeführer; Verschiedene; Geltenden; Fassung; Anzeichen; Zwangsmassnahme; Sachen; Feststellung; Zwangsmassnahme; Muss; Einwilligt; Ergebnis; Untersuchungsamt

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.17Revision; Beschwerde; Bundes; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Beschluss; Berufungskammer; Rechtsmittel; Verfahren; StBOG; Bundesstrafgericht; Gericht; Durchsuchung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgr?nde; Sicherstellung; Parteien; Geb?hr; Bundesanwaltschaft; Urteils; BStKR; Nichteintreten; Geb?hren; Wohnung
    BB.2022.45Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Gesuchsteller; Berufungskammer; Bundesgericht; StBOG; Bundesstrafgericht; Rechtsmittel; Gericht; Verfahren; Parteien; Beschluss; Geb?hr; Bundesstrafgerichts; BStKR; Bundesanwaltschaft; Wohnung; Frist; Geb?hren; StBOG; Einreichung; Sicherstellung; Durchsuchung; Gerichtsgeb?hr; Aufzuheben

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich2013
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