VVG Art. 24 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 24 VVG vom 2024

Art. 24 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 24 (1)

1 Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

2 Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn das Versicherungsunternehmen zufolge des Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 24 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE140009ForderungVersicherung; Parteien; Heirat; Recht; Vertrag; Vertrags; Entscheid; Beklagten; Bestätigung; Verfahren; Urteil; Vorinstanz; Kammer; Abänderung; Bundesgericht; Heiratsfall; Gericht; Vereinbarung; Direktion; Frist; Beschwerde; Bezirksgericht; Abteilung; Verständnis; Todesfall; Prämie; Eingabe; Schweiz
ZHPE130007AberkennungRecht; Aberkennung; Versicherung; Auslegung; Parteien; Heirat; Vertrag; Vorinstanz; Aberkennungsklägerin; Verfahren; Aberkennungsbeklagte; Gericht; Wille; Urteil; Heiratsfall; Schweiz; Aberkennungsbeklagten; Dispositiv; Ziffer; Willen; Beweis; Widerklage; Entscheid; Obligationenrecht; Prämie; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Betreibung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 87 (9C_268/2015)Art. 5 Abs. 1 und 3 KVG; Art. 90 KVV; Art. 24 Abs. 1 VVG; Prämienbezug. Für den Beginn und das Ende der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie (Änderung der Rechtsprechung; E. 5). Assicurazione; LAMal; Tribunale; Helsana; Assicurato; Inizio; -sanitarie; Obbligo; Nella; Assicuratore; Indivisibilità; Svizzera; Secondo; OAMal; Corte; Assicurazioni; Insorgente; Unità; Inoltre; Questa; Integralità; Bundesgerichts; Rechtsprechung; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Prämienbezug; Beginn; Krankenpflegeversicherung; Grundsatz