BBG Art. 24 -

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 24 BBG vom 2024

Art. 24 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 24 Aufsicht

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:

  • a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
  • b. die Qualität der schulischen Bildung;
  • c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
  • d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
  • e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
  • 4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:

  • a. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
  • b. Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
  • 5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:

  • a. weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
  • b. einen Lehrvertrag aufheben.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIII/1-2018/3Entscheid Art. 24 BBG (SR 412.10), Art. 11 Abs. 1 BBV (SR 412.101), Art. 29 BV (SR 101). Rekurrent; Bildung; Berufsbildung; Rekurrenten; Akten; Verfügung; Lehrbetrieb; Bildungsbewilligung; Lernende; Vorinstanz; Lehrbetriebsverb; Ausbildung; Lernenden; Entscheid; Widerruf; Rekurs; Behörde; Betrieb; Antrag; Kanton; Lehrbetriebsverbundes; Stellung; Amtes; ürzt:; Begründung; Bericht; Gallen; ührt
    SGIII-2010/4Entscheid Art. 24 Abs. 5 lit. b und Art. 21 Abs. 3 BBG (SR 412.10), Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 EG zu BBG (sGS231.1). Das Amt für Berufsbildung kann einen Lehrvertrag auflösen, wenn der Lehrling seinePflicht zum Besuch der Berufsfachschule durch übermässige Abwesenheiten, welche nichtdurch gesundheitliche oder andere zwingende Gründe gerechtfertigt sind, verletzt. Dabeihandelt es sich um eine disziplinarische Massnahme, welche unabhängig von den schulischenLeistungen des Lehrlings verfügt werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III,25. August 2011, III-2010/4). Woche; Absenz; Absenzen; Beruf; Berufs; Lehrvertrag; Vorinstanz; Antrag; Quot; Semester; Schule; Lehrvertrags; Lernende; Verhalten; Rektor; Rekurrentin; Unterricht; Rekurs; Berufsbildung; Leistung; Auflösung; Zeugnis; Lehre; Klassenlehrer; Aufhebung
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