SchKG Art. 237 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 237 SchKG vom 2025

Art. 237 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 237 Einsetzung von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss

1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.

2 Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.

3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben: (1)

  • 1. Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
  • 2. Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
  • 3. Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
  • 4. Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
  • 5. Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 237 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS210099Rechtsverweigerung usw.Gläubiger; Gläubigerausschuss; Konkurs; Mitglied; Akten; Gläubigerausschusses; SchKG; Konkursverwaltung; Ausstand; Akteneinsicht; Masse; Recht; Entscheid; Einsicht; Geschäfts; Aufsichtsbehörde; Interesse; Bezirksgericht; Beschwerdeführers; Abtretung; Schaden; Interessen; Einzelmitglied; PRECHER; Ausschuss; Konkursmasse; Verkauf
    ZHPS180141Widerruf der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG (Verfügung der ausserordentlichen Stellvertretung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 10. Januar 2018)Konkurs; Frist; SchKG; Abtretung; Gläubiger; Recht; Vorinstanz; Akten; Konkursamt; Annullierung; Geltendmachung; Gläubigerausschuss; Entscheid; Beilage; Konkursverwaltung; Widerruf; Côte; Erstabtretung; Beilagen; Noven; Verfahren; Fristerstreckung; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Gläubigerausschusses; Zweitabtretung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB160009Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie AufsichtsbeschwerdeKonkurs; Beschwerdegegner; Recht; Gläubiger; Villa; Beschwerdegegners; Aufsicht; Verkauf; Gläubigerausschuss; Verfahren; SchKG; Steuer; Konkursmasse; Konkursverwaltung; Zusammenhang; Rechtsbegehren; Nizza; Beschluss; Gericht; Aufsichtsbeschwerde; Parteien; Rechtsanwalt; Konkursverfahren; Rechtsvertreter; Präsident; Vorinstanz; Mitglied; Gläubigerausschusses; Bezirks; Mandat
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    128 V 10Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 230 SchKG: Arbeitgeberhaftung; Verwirkung; Schadenskenntnis. Leistet ein Gläubiger nach der Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die für die Durchführung des Konkursverfahrens erforderliche Kostensicherheit, so ändert dies nichts daran, dass die Ausgleichskasse in der Regel im Zeitpunkt der Publikation Kenntnis des Schadens hat. Konkurs; Ausgleichskasse; Gläubiger; Verfahren; Schadens; SchKG; Urteil; Publikation; Aktiven; Konkursverfahren; Schadenersatz; Einstellung; Konkurses; Graubünden; Verwaltungsgericht; Zeitpunkt; Höhe; Inventar; Handel; Konkurseinstellung; Beitragsforderung; Gewerbe; Industrie; Regel; Verwaltungsrat; Kostenvorschuss; Gläubigerversammlung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    123 III 176Art. 335d ff. OR und Mitwirkungsgesetz. Massenentlassung. Klageberechtigung der Verbände (E. 1). Anwendbarkeit der Vorschriften über die Massenentlassung im Falle der Nachlassliquidation (E. 3). Pflicht, die Arbeitnehmer zu konsultieren. Zeitpunkt und Dauer der Konsultation (E. 4). Arbeitnehmer; Massenentlassung; Konsultation; Arbeitgeber; Kündigungen; Frist; Konkurs; Lassverfahren; Lassstundung; Arbeitnehmern; GEISER; MÜLLER; Gläubiger; Mitwirkungsgesetz; Übernahme; Vorschläge; Feststellung; Betrieb; Vorschrift; Verein; Gewerkschaft; Vorschriften; Entscheid; Appellationshof; Beklagten; BRÜHWILER; AUBERT; Sinne

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Kollokation; Forderung; Ersatzforderung; Recht; Vermögenswerte; Verfügung; Konkursverwaltung; Kollokationsplan; SchKG; Anordnung; Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Verfahren; öffentlich-rechtliche; Gläubiger; Behörde; Beschlag; Apos;; Einziehung; Forderungen; Sicherung; Höhe; Gericht; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahme