MStG Art. 235 -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 235 MStG vom 2025
Art. 235 Vorbehalt
geltenden Rechts
Vorbehalten bleiben:1. die Strafbestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1925 (1) über das militärische Kontrollwesen, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 (2) über den Militärpflichtersatz, und andere Bestimmungen des militärpolizeilichen Übertretungsrechtes;2. (3) das Disziplinarstrafrecht der Angehörigen des Grenzwachtkorps.
(1) [AS 41 755, 51 171. BS 5 398 Art. 92 Abs. 1]. Heute: die Strafbestimmungen der V vom 10. Dez. 2004 ([SR 511.22]).
(2) [BS 5 565. [AS 1959 2035 ]Art. 48 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die Strafbestimmungen des BG vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe ([SR 661]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ([AS 2004 921]; [BBl 2002 7859]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.