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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 232 StPO vom 2024

Art. 232 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.

2 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 232 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF180001Qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und WiderrufBerufung; Urteil; Gesuchsteller; Tatverdacht; Lichen; Aussage; Privatkläger; Staatsanwalt; Dringend; Verfahren; Schuldig; Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Person; Berufungsgericht; Entscheid; Dringenden; Haftentlassungsgesuch; Vorinstanz; Verteidigung; Verfahrens; Erstinstanzlich; Kollusionsgefahr; Beschwerde; Erstinstanzliche; Haftgr; Verfahren
ZHUH170249Verwahrung (Nachverfahren)Beschwerde; Beschwerdegegner; Massnahme; Bezirks; Bezirksgericht; Entscheid; Verwahrung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Opfer; Tigung; Urteil; Verfahren; Griff; Sicherheitshaft; Kinder; Gericht; Sexuellen; Übergriff; Handlung; Handlungen; Ordnete; Kindern; Anordnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren; Vollzug; Angeordnet; Massnahmen; Angefochtenen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2021.18 (AG.2021.419)Haftentlassungsgesuch und Anordnung von Sicherheitshaft
BSSB.2018.97 (AG.2018.684)Raub (Nötigungshandlung), versuchter Raub (Nötigungshandlung), mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung sowie mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 277 (1B_407/2013)Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S.von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5). Détention; Appel; Procédure; D'appel; Jugement; Prononcé; Motif; Maintien; Motifs; été; Arrêt; Octobre; Instance; Sûreté; Décision; Première; être; Près; Après; Mesure; Juridiction; Cours; Recours; Peine; Direction; Recourant; Consid; Public; Tribunal; Appel
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