UVG Art. 23 - Abfindung des Versicherten

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 23 UVG vom 2024

Art. 23 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 23 Abfindung des Versicherten

1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.

2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 23 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2021/833Assuré; ’assuré; Accident; égrité; ’intégrité; édecin; ’il; ’accident; érieur; était; ’est; éral; écembre; équelles; Assurance; édical; Invalidité; érale; ’atteinte; ’assurance; évaluation; écision; ’indemnité; Bull;
VDPlainte/2019/62-Invalidité; Office; écision; Assurance; érieure; éposé; édéral; Autorité; ésident; ésidente; Insaisissabilité; étermination; édérale; établi; éterminations; ébiteur; Audience; Présidente; Arrondissement; Broye; Objet; Assurance-accidents; Rente; Application

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 464 (8C_703/2012)Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers. Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5 und 4.6). Unfall; Arbeit; Taggeld; Arbeitsverhältnis; Verdienst; Person; Arbeitsverhältnisse; Bemessung; Verdienstes; Taggelder; Arbeitsverhältnisses; Berechnung; Durchschnittslohn; Unfallversicherung; Erwerbstätigkeit; Rente; Recht; Renten; Taggeldbemessung; Regel; Antritt; Unfallereignis; Sinne; ätzlich