StReG Art. 23 - Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 23 StReG vom 2025
Art. 23 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenverwaltung
1 Ist eine Person in VOSTRA eingetragen, so generiert VOSTRA im Bereich der Strafdatenverwaltung automatisch Systemdaten, insbesondere:a. Angaben zur Urheberschaft bei Ersteintragung und Mutation von Datensätzen;b. Rückfallmeldungen an die zuständigen Strafjustiz- oder Vollzugsbehörden bei Probezeitverletzungen;c. Kontrollmeldungen bei Ablauf bestimmter Fristen zur Überprüfung von Ereignissen, die Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer der Daten haben können;d. Kontrollmeldungen betreffend die fehlende Zuteilung einer AHV-Nummer;e. Kontrollmeldungen für die Eingabe der Vollzugszeiten nach Artikel 20 Absatz 2;f. Angaben zur Dauer des Erscheinens von Einträgen in den Strafregisterauszügen.g. Angaben zum voraussichtlichen Ende von Tätigkeitsverboten, von Kontakt- und Rayonverboten oder von Landesverweisungen.
2 Der Bundesrat regelt den genauen Inhalt der Meldungen und welche Daten in welcher Form generiert werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.