LwG Art. 23 - Ersatzleistung, Ersatzabgabe

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 23 LwG vom 2024

Art. 23 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe

1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:

  • a. die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder
  • b. die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  • 2 Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    122 II 411Art. 23b Abs. 5 LwG; System der Zuteilung von GATT/WTO-Zollkontingenten für Weisswein, anteilsmässige Zuteilung aufgrund der beantragten Menge; Leistung einer Bankgarantie. Zollkontingent, Definition (E. 2). Begriff der wirtschaftlichen Leistung im Sinne von Art. 23b Abs. 5 LwG (E. 3). Es verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Importeur dazu zu verpflichten, seinem Antrag auf Zuteilung von Zollkontingentsanteilen eine Sicherheit in der Form einer Solidarbürgschaft einer Bank (Bankgarantie) beizulegen, deren Betrag sich nach der beantragten Menge richtet (E. 4). édéral; économique; Conseil; économiques; Attribution; éparti; épartition; écembre; Ordonnance; Statut; été; écision; Agriculture; édérale; être; économiques; épartement; Département; Commission; Vilaclara; Accord; Suisse; ément; économie; éduit; énéral; Cette; Tribunal; érieur
    118 Ib 536Art. 23 Abs. 1 lit. c LwG und Geflügelverordnung; Pflicht der Importeure zur Übernahme von inländischem Geflügel. 1. Gefährdung des Absatzes einheimischer Erzeugnisse als Voraussetzung für die Übernahmepflicht durch die Importeure; Verhältnis zwischen dem privatrechtlichen Vertrag von Importeuren und Geflügelproduzentenvereinigung einerseits sowie der Übernahmepflicht aufgrund der Geflügelverordnung anderseits (E. 2). 2. Gleichartigkeit zwischen dem eingeführten und dem geschützten bzw. zu übernehmenden Erzeugnis (E. 4). 3. Die Geflügelverordnung selbst verpflichtet nur zur Übernahme von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Produktion. Problematik der indirekten Stützung der privatwirtschaftlichen Marktordnung, nach welcher bisher auch Geflügel aus gewerblich-industrieller Produktion übernommen wurde (E. 5). Geflügel; Geflügelverordnung; Import; Bundesrat; Importe; Erzeugnis; Importeur; Erzeugnisse; Importeure; Übernahme; Einfuhr; Vertrag; Verordnung; Truten; Betriebe; Marktordnung; Bundesgericht; Absatz; Preis; Regelung; Poulet; Denner; Gleichartigkeit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1746/2006ZölleBundes; Entscheid; Abgabe; Recht; Rechnung; Rechnungen; VStrR; Verfahren; Leistung; Abgaben; Schlussprotokoll; Einfuhr; Leistungspflicht; Untersuchung; Verfügung; Verfahren; Schnittblumen; Beschwerdeführer; Feststellung; Beschuldigte; Verfahrens; Urteil; Basel; Widerhandlung; Akten; Grundlage