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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.
Art. 23 (1) Amtszeit und Entlassung
(1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.(2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.(3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(1) Fassung gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 (AS 2009 3067 3065; BBl 2005 2119). Bereinigt gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 461; BBl 2015 2347).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2017 VII/4 | Familienzusammenführung (v.A.) | Familie; Urteil; Flüchtling; Schweiz; Familiennachzug; Kinder; Aufenthalt; Sozialhilfe; Recht; Flüchtlinge; Aufenthalts; Rechtsprechung; Interesse; Familienleben; Sozialhilfeabhängigkeit; Bundesrat; Urteile; Voraussetzung; Person; Migration; Beurteilung; Äthiopien; Familiennachzugs; Interessen |