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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 23 Versicherter Verdienst
1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG (1) ) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. (2) Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. (3)
2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). (3)
3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
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(1) SR 830.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.28 | - | Arbeitslosenentschädigung; Person; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Recht; Stellung; Einsprache; Versicherungsgericht; Akten; Personen; Verwaltungsrat; Einspracheentscheid; Ehemann; Beiträge; Kupfer; Bucher; Handelsregister; Solothurn; Betrieb; Präsident; Gericht; Bundesgericht; Präsidentin; Kantons; Parteientschädigung; Frist; ätzlich |
SG | AVI 2018/56 | Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). | Arbeit; Taggeld; Verdienst; Arbeitslose; Pauschalansatz; Person; Leistung; Kranken; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Personen; Invalidenversicherung; Vorleistung; Kontrollperiode; Pauschalansätze; Unfall; Vorleistungspflicht; Versicherung; Krankentaggeld; Koordination; Leistungen; Recht; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Grundbildung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 399 | Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird, vorleistungspflichtig, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden (Schwebezustand). Die Rechtsprechung zur Beendigung dieser Vorleistungspflicht zielt darauf ab, dass die Arbeitslosenkasse sobald als möglich, nämlich dann, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht, die notwendige Leistungsanpassung vornehmen kann. Diese Anpassung, je nach Fallkonstellation, auch im Zeitpunkt eines verwaltungsinternen Beschlusses zuzulassen, ginge zulasten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität im Verwaltungsverfahren. Von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle ist daher nicht abzuweichen, zumal hieraus der Arbeitslosenkasse kein Rechtsnachteil erwächst (E. 2-4). | Arbeit; Verfügung; IV-Stelle; Beschluss; Arbeitslosenkasse; Invalidenversicherung; Vorbescheid; Schwebe; Schwebezustand; Mitteilung; Erwerbsunfähigkeit; Verdienst; Arbeitslosenversicherung; Beschlusses; Invaliditätsgrad; Verwaltung; Vorleistungspflicht; Anspruch; Recht; Versicherung; Anpassung; Zeitpunkt; Rente; Ausgleich; Beendigung; Ausgleichskasse; Verdienstes; Person; Invaliditätsgrades |
144 V 202 | Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4). | Taggeld; Verdienst; Taggelder; Wartezeit; Anspruch; Unfall; Verdienstes; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfallversicherung; Beitragszeit; Leistung; Anpassung; Höhe; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Personen; Arbeitslosenkasse; Wartetage; Kantons |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5058/2014 | Arbeitslosenversicherung | Vorinstanz; Verfügung; Träger; Fälle; Trägerhaftung; Schaden; Urteil; Wiedererwägung; Recht; Verfügungen; Bundesverwaltung; Arbeitslosenversicherung; Bezug; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Einkommen; Verdienst; Abklärung; Entscheid; Zwischenverdienst; Nebenverdienst; Verfahrens; Beschäftigung; Parteien; Abklärungen; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägungsgesuch |