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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 23 AVIG vom 2024

Art. 23 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 23 Versicherter Verdienst

1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG (1) ) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. (2) Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. (3)

2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). (3)

2bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. (5)

3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

3bis Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. (6)

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(1) SR 830.1
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(7) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.28-Arbeitslosenentschädigung; Person; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Recht; Stellung; Einsprache; Versicherungsgericht; Akten; Personen; Verwaltungsrat; Einspracheentscheid; Ehemann; Beiträge; Kupfer; Bucher; Handelsregister; Solothurn; Betrieb; Präsident; Gericht; Bundesgericht; Präsidentin; Kantons; Parteientschädigung; Frist; ätzlich
SGAVI 2018/56Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). Arbeit; Taggeld; Verdienst; Arbeitslose; Pauschalansatz; Person; Leistung; Kranken; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Personen; Invalidenversicherung; Vorleistung; Kontrollperiode; Pauschalansätze; Unfall; Vorleistungspflicht; Versicherung; Krankentaggeld; Koordination; Leistungen; Recht; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Grundbildung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 399Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird, vorleistungspflichtig, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden (Schwebezustand). Die Rechtsprechung zur Beendigung dieser Vorleistungspflicht zielt darauf ab, dass die Arbeitslosenkasse sobald als möglich, nämlich dann, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht, die notwendige Leistungsanpassung vornehmen kann. Diese Anpassung, je nach Fallkonstellation, auch im Zeitpunkt eines verwaltungsinternen Beschlusses zuzulassen, ginge zulasten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität im Verwaltungsverfahren. Von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle ist daher nicht abzuweichen, zumal hieraus der Arbeitslosenkasse kein Rechtsnachteil erwächst (E. 2-4). Arbeit; Verfügung; IV-Stelle; Beschluss; Arbeitslosenkasse; Invalidenversicherung; Vorbescheid; Schwebe; Schwebezustand; Mitteilung; Erwerbsunfähigkeit; Verdienst; Arbeitslosenversicherung; Beschlusses; Invaliditätsgrad; Verwaltung; Vorleistungspflicht; Anspruch; Recht; Versicherung; Anpassung; Zeitpunkt; Rente; Ausgleich; Beendigung; Ausgleichskasse; Verdienstes; Person; Invaliditätsgrades
144 V 202Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4). Taggeld; Verdienst; Taggelder; Wartezeit; Anspruch; Unfall; Verdienstes; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfallversicherung; Beitragszeit; Leistung; Anpassung; Höhe; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Personen; Arbeitslosenkasse; Wartetage; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5058/2014ArbeitslosenversicherungVorinstanz; Verfügung; Träger; Fälle; Trägerhaftung; Schaden; Urteil; Wiedererwägung; Recht; Verfügungen; Bundesverwaltung; Arbeitslosenversicherung; Bezug; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Einkommen; Verdienst; Abklärung; Entscheid; Zwischenverdienst; Nebenverdienst; Verfahrens; Beschäftigung; Parteien; Abklärungen; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägungsgesuch