AIG Art. 23 - Persönliche Voraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 23 AIG vom 2025

Art. 23 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 23 Persönliche Voraussetzungen

1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.

2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.

3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:

  • a. Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
  • b. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
  • c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
  • d. Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
  • e. Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2022.00499Arbeitsbewilligung für eine 32-jährigen Belarussin; das Vewaltungsgericht hatte eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin (VB.2021.00322) teilweise gutgeheissen, und den Grundsatz des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG als erfüllt erachtetArbeit; Ausländer; Arbeitsmarkt; Qualifikation; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Interesse; Ausländerinnen; Beruf; Erwerbstätigkeit; Zulassung; Kammer; Wirtschaft; Arbeitsbewilligung; Rekurs; Volkswirtschaftsdirektion; Arbeitskraft; Arbeitskräfte; Integration; Ausbildung; Recht; Schweiz; Arbeitnehmer; Hinweis; Drittstaaten; Spescha
    SOVWBES.2022.65-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Beschwerdeführers; Anspruch; Recht; Migrationsamt; Anwesenheit; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Integration; Bosnien; Herzegowina; Verfügung; Ausreise; Ehegatte; Verlängerung; Aufenthaltsanspruch; Person
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-4053/2017Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des KantonsVorinstanz; Bundes; Interesse; Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen; Beschwerdeführers; Zustimmung; SEM-act; Verfügung; Geschäftstätigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Vorentscheid; Schweiz; BVGer; Wirtschaft; Interesses; Zulassung; Ausländer; Begründung; Verfahren; Person; Gesuch; Behörde; BVGer-act; Entscheid

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marc Spescha Zürich 2019