StGB Art. 227 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 227 StGB vom 2024

Art. 227 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 227 Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 227 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB110341mehrfache Sachentziehung etc. Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Hydrant; Hydranten; Täter; Gemeinde; Schraube; Aussage; Schrauben; Fahrzeug; Delikt; Sinne; Vorinstanz; Aussagen; Zeuge; Gericht; Beweis; Beruf; Berufung; Schaden; Einvernahme; Tragsanklage
ZHUB110126Verlängerung Untersuchungshaft Untersuchung; Person; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Kollusionsgefahr; Haftgr; Verfahren; Tatverdacht; Recht; Zwangsmassnahme; Aussagen; Personen; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Verlängerung; Verfügung; Beschuldigte; Vernehmlassung; Gericht; Geschädigten; Vorinstanz; Mitarbeiter; Beschwerdeverfahren; Stellung; Freiheit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 IV 199Art. 117 StGB; Art. 227 Ziff. 2 StGB; Verletzung der Sorgfaltspflicht; Kausalität. 1. Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung (E. 2). 2. Der Bauingenieur, der trotz festgestellter Mängel an der Stahlaufhängung einer frei schwebenden Betondecke in einem Hallenbad (ein gebrochener Stahlbügel und braune Flecken auf anderen) und trotz Unklarheit über deren Ursache weder eine sorgfältige Untersuchung durch einen Fachmann (Stahlfachmann/Korrosionsexperte) veranlasst, noch die zuständigen Behörden informiert, sondern diesen bestätigt, die Aufhängungen seien kontrolliert worden und die Konstruktion befinde sich in einwandfreiem Zustand, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (E. 4). 3. Kausalität. Auch beim Begehungsdelikt genügt, dass das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des - voraussehbaren und vermeidbaren - Erfolges (hier u.a. Einsturz der Decke, Tod von 12 Menschen) bildete (E. 5). Stadt; Decke; Vorinstanz; Hallenbad; Uster; Urteil; Verhalten; Beschwerdeführers; Erfolg; Handlung; Unterlassung; Ursache; Recht; Untersuchung; Sorgfaltspflicht; Korrosion; Bügel; Behörde; Stahl; Kantons; Betondecke; Konstruktion; Zustand; Begehungsdelikt; Erfolges