StPO Art. 226 - Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 226 StPO vom 2024
Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4 Es kann in seinem Entscheid:a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;b. die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.