StPO Art. 226 - Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 226 StPO vom 2024

Art. 226 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.

2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.

3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.

4 Es kann in seinem Entscheid:

  • a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
  • b. die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
  • c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
  • 5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 226 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUB140175Anordnung Untersuchungshaft Richt; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Kollusions; Untersuchung; Kollusionsgefahr; Untersuchungshaft; Verfügung; Verteidiger; Mitbeschuldigte; Vollzug; Verfahren; Gehör; Mitbeschuldigten; Aussage; /Ordner; Gehörs; Widerruf; Vollzugs; Anordnung; Akten; Verletzung; Gericht; Verfahren; Aussagen; Person; Interesse
    VDEntscheid/2024/663étent; étention; Ministère; ’il; ûreté; évenu; énale; édure; écité; ’au; éfense; ’ordonnance; ’arrondissement; ’Est; ération; édéral; ’acte; était; élai; érer; étant; Obligation; ésent
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSHB.2023.36-Opfer; Gericht; Entscheid; Kollusionsgefahr; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Haftverlängerung; Untersuchungshaft; Person; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Opfers; Zwangsmassnahmengericht; Recht; Aussagen; Stellung; Verfahren; Basel; Einvernahme; Verfahrens; Beschuldigte; Konfrontationseinvernahme; Verfügung
    BSSB.2021.18 (AG.2021.419)Haftentlassungsgesuch und Anordnung von SicherheitshaftGesuch; Gesuchsteller; Massnahme; Gericht; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Sicherheit; Freiheit; Gesuchstellers; Behandlung; Untersuchungsgefängnis; Urteil; Gerichts; Basel; Sicherheitshaft; Freiheitsstrafe; Massnahmenvollzugs; Anhörung; Basel-Stadt; Verteidiger; Haftentlassung; Delikte; Verfahren; Hinweis; Berufung; Verfügung; Untersuchungsgefängnisses
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 336 (1B_26/2021)
    Regeste
    Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO . Das Zwangsmassnahmengericht kann keine auf drei Monate befristete Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nur zwei Monate Haft beantragt hat (E. 2.3 und 2.4).
    étent; étention; évenu; énale; édure; édé; écembre; Tribunal; édéral; écision; Valais; être; Ministère; Encontre; évrier; Extrait; édérale; éfiants; LStup; étendue; Chambre; Ordonnance; éré; était; éfense; également; édiatement; écrit; Avait; Instruction
    139 IV 314 (1B_270/2013)Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahren; Bundesgericht; Sachen; Freilassung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Beschuldigte; Sicherheit; Haftentlassung; Berufung; Massnahme; Sicherheitshaft; Beschuldigten; Urteil; Verfahrensleitung; Beschwerdeinstanz; Recht; Bundesgerichts; Berufungsgerichts; Regel; Entscheid; Beschwerderecht; Untersuchungshaft; Verfahrens; Appellationshof; Bundesgerichtsgesetz

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SN.2014.10Berichtigung des Urteils vom 02.05.2014 und Aufhebung von Ersatzmassnahmen.Bundes; Urteil; Urteils; Schriftensperre; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Ausweis; Kammer; Meldepflicht; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Identität; Identitäts; Haftentlassung; Ausweise; Basel; Ausländerausweis; Gericht; Einziehung; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Staatsanwältin; Aufhebung; Basel-Stadt; Antrag; Untersuchungsrichter; Identitätskarte
    BP.2014.19Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5 StPO/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 StPO).
    Bundes; Tatverdacht; Bericht; Verfahren; Organisation; Beschwerdeführers; Akten; Untersuchung; Recht; Verteidigung; ZMG-BE; Untersuchungshaft; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Gespräch; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Hinweis; Entscheid; Gericht; Zwangsmassnahmengericht; Anschlag; Bundesstrafgerichts; Person; Verdacht; Schweiz

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, HugSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd., Zürich2013
    SchweizerPraxis, 2. Aufl. BGE 142 29 S.2013