StPO Art. 225 - Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 225 StPO vom 2024

Art. 225 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.

2 Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.

3 Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.

4 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.

5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 225 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUP170015Entschädigung der amtlichen VerteidigungAkten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aufwand; AnwGebV; Verteidigung; Beschwerde; Klienten; Besprechung; Verfügung; Streitwert; Zürich-Limmat; Gebühr; Stunden; Verfahren; Position; Entschädigung; Honorar; Zeitaufwand; Hafteinvernahme; Zwangsmassnahmengericht; Anordnung; Rechtsanwalt; Bemühungen; Kanton; Stellungnahme
ZHUB140175Anordnung Untersuchungshaft Richt; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Kollusions; Untersuchung; Kollusionsgefahr; Untersuchungshaft; Verfügung; Verteidiger; Mitbeschuldigte; Vollzug; Verfahren; Gehör; Mitbeschuldigten; Aussage; /Ordner; Gehörs; Widerruf; Vollzugs; Anordnung; Akten; Verletzung; Gericht; Verfahren; Aussagen; Person; Interesse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2018.23 (AG.2018.371)Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_296/2018 vom 13. Juli 2018)Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahren; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Recht; Tatverdacht; Untersuchung; Zwangsmassnahmengerichts; Luzern; Video; Haftentlassung; Verfügung; Fortsetzung; Untersuchungshaft; Untersuchung; Verfahrens; Haftentlassungsgesuch; Akten; Ordner; Opfer; Aussage
BSHB.2016.56 (AG.2016.704)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016Person; Untersuchungs; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Pfleger; Polizei; Ausführung; Delikt; Anordnung; Gericht; Festnahme; Verteidiger; Verbrechen; Entscheid; Forster; Verteidigung; Machete; Drohung; Haftgr; Bundesgericht; Zwangsmassnahmengericht; Stunden; Haftverhandlung; Ausführungs; Delikte; Sicherheit; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 314 (1B_270/2013)Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahren; Bundesgericht; Sachen; Freilassung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Beschuldigte; Sicherheit; Haftentlassung; Berufung; Massnahme; Sicherheitshaft; Beschuldigten; Urteil; Verfahrensleitung; Beschwerdeinstanz; Recht; Bundesgerichts; Berufungsgerichts; Regel; Entscheid; Beschwerderecht; Untersuchungshaft; Verfahrens; Appellationshof; Bundesgerichtsgesetz
139 IV 25 (1B_264/2012)Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). Einvernahme; Beschuldigte; Einvernahmen; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Recht; Mitbeschuldigten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeuge; Zeugen; Beweiserhebungen; Parteien; Prozess; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Generalstaatsanwaltschaft; Befragung; Untersuchung; Kommentar

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2021.2, BP.2021.72änge; Haftverlängerung; Haftverlängerungsgesuch; Untersuchung; Entscheid; Beilage; Aussagen; Filter; Person; Recht; Gefängnis; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Polizei; Akten; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Beilagen; Entscheide; Untersuchungshaft; Urteil; Gambia; «Mile; Hauptquartier; Demonstration; Bundesgericht; Beschwerdeführers
SN.2016.26Verlängerung Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)Bundes; Sicherheitshaft; Schweiz; Verurteilte; Gericht; Bundesstrafgericht; Kammer; Urteil; Vollzug; Flucht; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Freiheit; Beschluss; Freiheitsstrafe; Sicherung; Vollzugs; Rechtsanwalt; Gilomen; Verlängerung; Möglichkeit; Fluchtgefahr; Beschuldigte; Tribunal; Aufenthalts; Verurteilten; Verfahren; ängig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxis, 2. Aufl., Zürich2013