VTS Art. 222p - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. November 2018
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 222p VTS vom 2025
Art. 222p (1) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. November 2018
1 Bezüglich Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 3b Absatz 1 für die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 das Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.
2 Fahrzeuge, die vor dem 15. Juni 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 (2) unterstehen, müssen jedoch ab dem 15. Juni 2034 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ausgerüstet sein.
3 Für Seitenblickspiegel nach Artikel 112 Absatz 5, die vor dem 1. Mai 2019 angebracht worden sind, genügt eine Fläche von 300 cm2.
4 Gesellschaftswagen, die bis zum 1. September 2021 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über das Brandschutzsystem nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
5 Werden Anhänger der Klasse O, die vor dem 1. Mai 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, später als Arbeitsanhänger, Anhänger an Motor- und Arbeitskarren oder land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Art. 200–209) zugelassen oder in Betrieb genommen, so gilt hinsichtlich der Bremsanlagen das neue Recht.
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 253]).
(2) [SR 822.221]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.