Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 220

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 220 VTS vom 2025

Art. 220 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 220 Schlussbestimmungen Vollzug

1 Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen. (1)

1bis Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren. (2)

2 Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.

3 Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV (3) übertragen. (1)

4 Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln. (5)

5 Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:

  • a. Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
  • b. unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;
  • c. Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
  • d. Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
  • e. Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden. (5)
  • (1) (4)
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006 (AS 2006 1677). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
    (3) SR 930.111
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
    (5) (6)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5972/2008Strassenwesen (Übriges)Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrzeugs; Vorschrift; Gesuch; Erteilung; Vorschriften; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Markenbezeichnung; Verkehr; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Fahrzeuge; Recht; Zulassung; Verfahren; Voraussetzung; Gehör; Behörde; Bestimmungen; Bundesrat; Verletzung
    A-8382/2007Strassenwesen (Übriges)Euronorm; Beschwer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Fahrzeuge; Bundes; Recht; Motorräder; Umwelt; Regel; Typen; Verordnung; Gesuch; Verfügung; Typengenehmigung; Richtlinie; Voraussetzung; Interesse; -konform; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Markt