UVG Art. 22 - Revision der Rente

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 22 UVG vom 2024

Art. 22 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 22 (1) Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG (2) kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (3) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
(2) SR 830.1
(3) SR 831.10

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Art. 22 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/916Accident; Assuré; éparti; ération; Invalidité; épartition; égrité; Intégrité; Assurance; était; Accidents; -accidents; étant; émunération; écision; édical; Enveloppe; Atteinte; Assurance-accidents; éduit; Intimée; Opposant; Avait; énéfice; éré
VD2020/476-Assur; Accident; Cision; Assistance; Vision; Expert; Dical; Invalidit; Ciation; Assurance; Vrier; Termin; Rence; Atteinte; Sence; Cessaire; Aient; Intime; Dicale; Volution; Intress; Autre; Ration; Mentaire; Taient; Absence; Expertis; Vnement; Nfice
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.209-Arbeit; Suva-Nr; Handgelenk; Unfall; Bericht; Recht; Schmerz; Beurteilung; Urteil; Leistung; Operation; Bundesgericht; Verhandlung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Versicherung; Abklärung; Einschränkung; Tätigkeit; Behandlung
SOVSBES.2022.244-Unfall; Suva-Nr; Beurteilung; Beschwerden; Unfallereignis; Schmerz; Recht; Kausalzusammenhang; Ereignis; Arbeit; Schmerzen; Untersuchung; Einsprache; Rückfall; Kreisarzt; Verfügung; Verletzung; Hinweis; Kniegelenk; Einspracheentscheid; Akten; Arbeitsunfähigkeit; Bericht; Bundesgericht; Urteil; Leistungspflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 279 (8C_531/2008)Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste). Rente; Renten; Unfall; Verdienst; Teuerung; Berufskrankheit; Pensionierung; Person; Hinterlassenenrente; Ausbruch; Recht; Verdienstes; Rentenalter; Urteil; Unfallversicherung; Versicherung; Eintritt; Zeitpunkt; Rentenbeginn; Nominallohnentwicklung; Witwe; Versicherungsgericht; Teuerungszulage; Anpassung; Schweizerische; Verbindung
134 V 392 (8C_682/2007)Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).
Regeste b
Art. 18 ff. UVG; Invalidenrentenanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Anspruch auf Invalidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (E. 6).
Unfall; Taggeld; Rente; Person; Unfallversicherung; Urteil; AHV-Rentenalter; Rentenalters; Erreichen; Invalidenrente; Alter; Taggeldanspruch; AHV-Rentenalters; Anspruch; Hinweis; Winterthur; Sinne; Hinweisen; Vernehmlassung; Recht; Invalidität; Schweizerische; Arbeitsfähigkeit; Heilbehandlung; Pensionierung; Erwerbseinbusse; Versicherungsgericht; ätzlich