Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 22 HRegV vom 2025

Art. 22 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 22 Statuten und Stiftungsurkunden

1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem:

  • a. die Gründerinnen und Gründer die Statuten angenommen haben; oder
  • b. das zuständige Organ der Gesellschaft die letzte Änderung der Statuten beschlossen hat.
  • 2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem:

  • a. die öffentliche Urkunde über die Errichtung der Stiftung erstellt wurde;
  • b. die Verfügung von Todes wegen errichtet wurde; oder
  • c. die Stiftungsurkunde durch das Gericht oder eine Behörde geändert wurde.
  • 3 Werden die Statuten oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde eingereicht werden.

    4 Die folgenden Dokumente müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden:

  • a. die Statuten von:
  • 1. Aktiengesellschaften,
  • 2. Kommanditaktiengesellschaften,
  • 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • 4. Genossenschaften,
  • 5. Investmentgesellschaften mit festem Kapital,
  • 6. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
  • b. Stiftungsurkunden. (1)
  • 5 Die Statuten von Vereinen müssen von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    115 II 93Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren. Nach Art. 21 Abs. 1 GebT haften auch Notare für die Gebühren und Auslagen des Handelsregisteramtes, wenn sie von ihm eine Handlung verlangen. Ob sie sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an das Amt wenden, ist gleichgültig. Haftung; Gebühren; Eintragung; Anmeldung; Handelsregister; Notar; Justiz; Person; Kantons; Basel-Stadt; Auslagen; Handelsregisteramt; Personen; HRegV; Vorinstanz; Amtshandlung; Hinweis; Verwaltung; Justizdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Entscheid; Antrag; Urteil; Notare; Handlung; Auftrag; Verfügung; Gebührentarifs; Amtes
    114 II 68Art. 940 OR, Art. 21 ff. HRegV. Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen. Verneint für den als gültig ausgewiesenen Beschluss einer möglicherweise nicht ordnungsgemäss einberufenen und zusammengesetzten Universalversammlung. Handelsregister; Anmeldung; Verwaltung; Registerführer; Eintragung; HRegV; Unterschrift; Verwaltungsrat; Protokoll; Handelsregisteramt; Universalversammlung; Generalversammlung; Beschluss; Anmeldungen; Eintragungen; Recht; Handelsregisterführer; Aktien; Urteil; Prüfung; Abberufung; Zivilrichter; Unterschriften; Aktiengesellschaft; Handelsregisterführers; Versammlung; Entscheid