DSG Art. 22 - Datenschutz-Folgenabschätzung

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 22 DSG vom 2023

Art. 22 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 22 Datenschutz-Folgenabschätzung

1 Der Verantwortliche erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, so kann eine gemeinsame Abschätzung erstellt werden.

2 Das hohe Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Es liegt namentlich vor:

  • a. bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten;
  • b. wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden.
  • 3 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte.

    4 Von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen sind private Verantwortliche, wenn sie gesetzlich zur Bearbeitung der Daten verpflichtet sind.

    5 Der private Verantwortliche kann von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung absehen, wenn er ein System, ein Produkt oder eine Dienstleistung einsetzt, das oder die für die vorgesehene Verwendung nach Artikel 13 zertifiziert ist, oder wenn er einen Verhaltenskodex nach Artikel 11 einhält, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a. Der Verhaltenskodex beruht auf einer Datenschutz-Folgenabschätzung.
  • b. Er sieht Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person vor.
  • c. Er wurde dem EDÖB vorgelegt.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 22 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Person; Protokoll; Recht; DSG/SH; Gemeinderats; Personen; Verfahren; Personendaten; Regierungsrat; Verfahrens; Rekurs; Beschwerdeführer; Datenschutzrecht; Ansprüche; Berichtigung; Protokolls; Beschwerdeführers; Akten; Datenberichtigung; Entscheid; Verhalten; Fragen; Rechtsmittel; Stellung
    SHNr. 95/2001/3 Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: § 17 Abs. 1 ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit Person; Personen; Daten; DSG/SH; Dissertation; Opfer; Personendaten; Publikation; Täter; Interesse; Datenschutz; Gesuch; Gericht; Gesuchsteller; Interessen; Kantons; Akten; Bearbeitung; Arbeit; Intimsphäre; Handlungen; Obergericht; Verfahren; Persönlichkeit; Recht; Auflage; Datenschutzbeauftragte; Kantonsgeschichte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller, Müller, Wirth Zurich2001
    Hans, FrankBasler Kommentar Basel, Frankfurt Main 1995