CPS Art. 219 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 219 CPS dal 2024

Art. 219 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 219 Violazione del dovere d’assistenza o educazione (1)

1 Chiunque viola o trascura il suo dovere d’assistenza o educazione verso un minorenne e in tal modo ne espone a pericolo lo sviluppo fisico o psichico, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

2 Se il colpevole ha agito per negligenza, la pena è una pena pecuniaria. (2)

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1989, in vigore dal 1° gen. 1990 (RU 1989 2449; FF 1985 II 901).
(2) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259; FF 2018 2345).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 219 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210456Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Sinne; Kinder; Urteil; Genugtuung; Verteidigung; Verfahren; Aussagen; Kindern; Verletzung; Gericht; Bundesgericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Körper; Körperverletzung
ZHUE210155NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdeschrift; Eingabe; Prozesskaution; Rechtsmittel; Verfügung; Ausführungen; Erwägungen; Frist; Entscheid; Anforderungen; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beilagen; Beschwerdeschriften; Obergericht; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Frist; Beschwerderückzug; Bundesgerichts; Tatbestände; Verfahren; Pflicht; Kantons; Kammer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.87-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Fürsorge; Recht; Beschuldigte; Fürsorgeoder; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Erziehungspflicht; Person; Obergericht; Verletzung; Töchter; Urteil; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Markus; Spielmann; Solothurn; Mädchen; Sinne; Beschwerdeführers; Akten; ündet
SGOH 2008/5Entscheid Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG. Soforthilfe. Fällt zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Opferhilfe eine Straftat in Betracht, ist die Opferhilfe unbestrittenermassen leistungspflichtig. Diese Pflicht dauert solange, als die Massnahme (Unterbringung in einem Kinderheim) adäquat kausal auf die mutmassliche Straftat zurückzuführen ist. Die Opferhilfe hat sodann nur für das vom Opfer bzw. seinen Eltern zu bezahlende Kostgeld aufzukommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, OH 2008/5). Opfer; Opferhilfe; Kinder; Vorinstanz; Kinderheim; Eltern; Aufenthalt; Verfügung; Hilfe; Kosten; Rekurrentinnen; Misshandlung; Entscheid; Stiftung; Soforthilfe; Rekurs; Mutter; Kostgeld; Gemeinde; Kostengutsprache; Fremdplatzierung; Erziehung; Opferhilfegesetz; Zeitpunkt; Vormundschaftssekretariat; Geschwister; ückzuführen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 64Art. 219 StGB; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Voraussetzungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (E. 1a). Die Verantwortliche einer Schule, die, obwohl sie weiss, dass eine unmündige Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht worden ist, keine Massnahmen ergreift, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern, macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB schuldig (E. 1b-1d). Wenn die Fahrlässigkeit nicht nur die Gesundheit einer der dem Täter anvertrauten unmündigen Personen beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Unmündiger, für die er verantwortlich ist, gefährdet, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB in jedem Fall anwendbar (E. 1e). Art. 219 Abs. 2 StGB und art. 63 StGB; Sanktion bei fahrlässiger Tatbegehung. Wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, hat der Richter die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, auf Busse statt auf Gefängnis zu erkennen. Bei der Prüfung, welche der beiden Sanktionen ausgesprochen werden muss, ist entscheidend auf die Schwere des begangenen Fehlers abzustellen (E. 2). été; Roland; éveloppement; élève; école; Auteur; être; était; LAURENT; MOREILLON; Assistance; éducation; Emprisonnement; élèves; Françoise; énal; égligence; édéral; Nadine; TRECHSEL; ément; Tribunal; écurité; étaient; REHBERG; énale; Infraction; éalisée; ération

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxis, 2. A., Zürich2013
Schweizer, éd.1997