SCC Art. 219 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 219 SCC from 2024

Art. 219 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 219 Neglect of duties of care, supervision or education (1)

1 Any person who violates or neglects his or her duties of supervision and education towards a minor and thus endangers the minor'"s physical or mental development, shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

2 If the offence is committed through negligence, a monetary penalty shall be imposed. (2)

(1) Amended by No I of the FA of 23 June 1989, in force since 1 Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
(2) Amended by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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Art. 219 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210456Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Sinne; Kinder; Urteil; Genugtuung; Verteidigung; Verfahren; Aussagen; Kindern; Verletzung; Gericht; Bundesgericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Körper; Körperverletzung
ZHUE210155NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdeschrift; Eingabe; Prozesskaution; Rechtsmittel; Verfügung; Ausführungen; Erwägungen; Frist; Entscheid; Anforderungen; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beilagen; Beschwerdeschriften; Obergericht; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Frist; Beschwerderückzug; Bundesgerichts; Tatbestände; Verfahren; Pflicht; Kantons; Kammer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.87-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Fürsorge; Recht; Beschuldigte; Fürsorgeoder; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Erziehungspflicht; Person; Obergericht; Verletzung; Töchter; Urteil; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Markus; Spielmann; Solothurn; Mädchen; Sinne; Beschwerdeführers; Akten; ündet
SGOH 2008/5Entscheid Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG. Soforthilfe. Fällt zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Opferhilfe eine Straftat in Betracht, ist die Opferhilfe unbestrittenermassen leistungspflichtig. Diese Pflicht dauert solange, als die Massnahme (Unterbringung in einem Kinderheim) adäquat kausal auf die mutmassliche Straftat zurückzuführen ist. Die Opferhilfe hat sodann nur für das vom Opfer bzw. seinen Eltern zu bezahlende Kostgeld aufzukommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, OH 2008/5). Opfer; Opferhilfe; Kinder; Vorinstanz; Kinderheim; Eltern; Aufenthalt; Verfügung; Hilfe; Kosten; Rekurrentinnen; Misshandlung; Entscheid; Stiftung; Soforthilfe; Rekurs; Mutter; Kostgeld; Gemeinde; Kostengutsprache; Fremdplatzierung; Erziehung; Opferhilfegesetz; Zeitpunkt; Vormundschaftssekretariat; Geschwister; ückzuführen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 64Art. 219 StGB; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Voraussetzungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (E. 1a). Die Verantwortliche einer Schule, die, obwohl sie weiss, dass eine unmündige Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht worden ist, keine Massnahmen ergreift, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern, macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB schuldig (E. 1b-1d). Wenn die Fahrlässigkeit nicht nur die Gesundheit einer der dem Täter anvertrauten unmündigen Personen beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Unmündiger, für die er verantwortlich ist, gefährdet, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB in jedem Fall anwendbar (E. 1e). Art. 219 Abs. 2 StGB und art. 63 StGB; Sanktion bei fahrlässiger Tatbegehung. Wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, hat der Richter die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, auf Busse statt auf Gefängnis zu erkennen. Bei der Prüfung, welche der beiden Sanktionen ausgesprochen werden muss, ist entscheidend auf die Schwere des begangenen Fehlers abzustellen (E. 2). été; Roland; éveloppement; élève; école; Auteur; être; était; LAURENT; MOREILLON; Assistance; éducation; Emprisonnement; élèves; Françoise; énal; égligence; édéral; Nadine; TRECHSEL; ément; Tribunal; écurité; étaient; REHBERG; énale; Infraction; éalisée; ération

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxis, 2. A., Zürich2013
Schweizer, éd.1997