StGB Art. 219 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 219 StGB vom 2024

Art. 219 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 219 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (1)

1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 219 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210456Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Sinne; Kinder; Urteil; Genugtuung; Verteidigung; Verfahren; Aussagen; Kindern; Verletzung; Gericht; Bundesgericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Körper; Körperverletzung
ZHUE210155NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdeschrift; Eingabe; Prozesskaution; Rechtsmittel; Verfügung; Ausführungen; Erwägungen; Frist; Entscheid; Anforderungen; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beilagen; Beschwerdeschriften; Obergericht; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Frist; Beschwerderückzug; Bundesgerichts; Tatbestände; Verfahren; Pflicht; Kantons; Kammer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.87-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Fürsorge; Recht; Beschuldigte; Fürsorgeoder; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Erziehungspflicht; Person; Obergericht; Verletzung; Töchter; Urteil; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Markus; Spielmann; Solothurn; Mädchen; Sinne; Beschwerdeführers; Akten; ündet
SGOH 2008/5Entscheid Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG. Soforthilfe. Fällt zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Opferhilfe eine Straftat in Betracht, ist die Opferhilfe unbestrittenermassen leistungspflichtig. Diese Pflicht dauert solange, als die Massnahme (Unterbringung in einem Kinderheim) adäquat kausal auf die mutmassliche Straftat zurückzuführen ist. Die Opferhilfe hat sodann nur für das vom Opfer bzw. seinen Eltern zu bezahlende Kostgeld aufzukommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, OH 2008/5). Opfer; Opferhilfe; Kinder; Vorinstanz; Kinderheim; Eltern; Aufenthalt; Verfügung; Hilfe; Kosten; Rekurrentinnen; Misshandlung; Entscheid; Stiftung; Soforthilfe; Rekurs; Mutter; Kostgeld; Gemeinde; Kostengutsprache; Fremdplatzierung; Erziehung; Opferhilfegesetz; Zeitpunkt; Vormundschaftssekretariat; Geschwister; ückzuführen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 64Art. 219 StGB; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Voraussetzungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (E. 1a). Die Verantwortliche einer Schule, die, obwohl sie weiss, dass eine unmündige Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht worden ist, keine Massnahmen ergreift, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern, macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB schuldig (E. 1b-1d). Wenn die Fahrlässigkeit nicht nur die Gesundheit einer der dem Täter anvertrauten unmündigen Personen beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Unmündiger, für die er verantwortlich ist, gefährdet, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB in jedem Fall anwendbar (E. 1e). Art. 219 Abs. 2 StGB und art. 63 StGB; Sanktion bei fahrlässiger Tatbegehung. Wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, hat der Richter die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, auf Busse statt auf Gefängnis zu erkennen. Bei der Prüfung, welche der beiden Sanktionen ausgesprochen werden muss, ist entscheidend auf die Schwere des begangenen Fehlers abzustellen (E. 2). été; Roland; éveloppement; élève; école; Auteur; être; était; LAURENT; MOREILLON; Assistance; éducation; Emprisonnement; élèves; Françoise; énal; égligence; édéral; Nadine; TRECHSEL; ément; Tribunal; écurité; étaient; REHBERG; énale; Infraction; éalisée; ération

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxis, 2. A., Zürich2013
Schweizer, éd.1997