StGB Art. 215 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 215 StGB vom 2024

Art. 215 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 215 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft (1)

Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 215 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140303Kostenauflage an Privatklägerschaft/Einstellung Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Recht; Beschwerdeverfahren; Person; Kostenauflage; Verfahrenskosten; Gericht; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Privatklägerschaft; Heiratsurkunde; Urkunde; Kanton; Kantons; Untersuchung; Einstellung; Akten; Abklärung; /Unterland; Abklärungen; Urteil; Vorwurf; Mehrfache; Winterthur/Unterland

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Strafgesetzbuch II2003