Art. 210 Bedingte
Forderungen (1)
1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2 Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR (2) .
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160220 | Kollokationsplan / Kollokationsverfügung (Beschwerde über ein Konkursamt) | Konkurs; Beschwer; Beschwerde; Kollokation; Arbeit; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Forderung; Lasse; Arbeitnehmer; Gungen; Kollokationsplan; Verfügung; Vorinstanz; Verteilung; Bedingung; Kollokationsklage; Kollokationsverfügung; SchKG; Klasse; Konkursdividende; Recht; Forderungen; Auszahlung; Insolvenz; Verfahren; Eingabe; Arbeitslosenkasse; Kanton; Verteilungsliste |
ZH | PS150131 | Korrektur Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Forderung; Kollokation; Konkurs; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Vorinstanz; Konkursamt; SchKG; Ord-; Ord-Nr; Entscheid; Sinne; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Abtretung; Berichtigung; Zulassung; Beschwerdeverfahren; Aufsichtsbehörde; Erfolgte; IVm; Zugelassen; Gungen; Schuldbetreibung; Beschwerdeführerin; Verfügung; Vermerk; Erhob; Konkurssachen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 41 | Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG). In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist. | Konkurs; Konkurseröffnung; Betreibung; Mietzinsforderung; Geschäftsräume; Mietzinsforderungen; Forderung; Entstanden; Konkursforderung; Retentionsrecht; Person; Beschwerde; Konkursverfahrens; SchKG; Natürliche; Mietzinse; Kommentar; Gemeinschuldner; Miete; Forderungen; Schuldbetreibungs; Entstandene; Gesetzlichen; Retentionsrechts; Konkursforderungen; Juristische; Zahlungsbefehl; Pfändung; Mieter; Zürcher |
106 III 40 | Art. 251 SchKG. 1. Durch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben darf die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht in Frage gestellt werden. Die nachträgliche Geltendmachung eines Pfändrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung ist daher grundsätzlich unzulässig (E. 4). 2. Dagegen ist die nachträgliche Anmeldung eines Anfechtungsanspruchs, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mangels Legitimation noch nicht geltend gemacht werden konnte, zulässig (E. 4). Es handelt sich dabei nicht um eine Forderung, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden darf (E. 5). | Konkurs; Kollokation; Recht; Rekurrentin; Kollokationsplan; Forderung; SchKG; Träglich; Anfechtung; Metro; Trägliche; Profinanz; Rechtskraft; Konkurseröffnung; Konkursverwaltung; Beschwerde; Konkurseingabe; Werden; Rekurs; Kollokationsplans; Sinne; Verfügung; Pfandrecht; Gläubiger; Zeitpunkt; Liquidatorin; Schuld; Verspätete; Anfechtungsanspruch; Entscheid |