Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 21

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 21 MVG vom 2024

Art. 21 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 21 Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:

  • a. die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
  • b. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich;
  • c. die Schulung und Ausbildung;
  • d. die funktionelle Angewöhnung;
  • e. die Fortbewegung;
  • f. die Selbstsorge;
  • g. den Kontakt mit der Umwelt.
  • 2 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.

    3 Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.

    4 Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.

    5 Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.

    6 Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 08 54 A 08 55_2Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG; Art. 2 Abs. 1 BehiG; § 40 lit. h StG. Als abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten gelten auch die Kosten des Besuchs eines privaten Gymnasiums, sofern zwischen der Behinderung und den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht und die Kosten vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.

    Behinderung; Abzug; Gymnasium; Besuch; Massnahme; Ausbildung; Zigerlig/Jud; Privatschule; Dienst; Gymnasiums; Schulpsychologische; Schulkosten; BehiG; Person; Schulpsychologischen; Diensts; Schule; Verhalten; Behinderte; Bedürfnisse; Schüler; Verhaltensstörung; Personen; Abzüge; Recht; Aufwendungen
    LUA 08 54 A 08 55_1Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG; Art. 2 Abs. 1 BehiG; § 40 lit. h StG. - Als abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten gelten auch die Kosten des Besuchs eines privaten Gymnasiums, sofern zwischen der Behinderung und den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht und die Kosten vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.

    Das Kreisschreiben Nr. 11 der EStV ist mit Bezug auf die Privatschulkosten zu eng formuliert.
    Behinderung; Abzug; Gymnasium; Besuch; Massnahme; Ausbildung; Zigerlig/Jud; Privatschule; Dienst; Gymnasiums; BehiG; Bundesgesetz; Schulpsychologische; Schulkosten; Person; Schulpsychologischen; Diensts; Schule; Bundesgesetzes; Verhalten; Behinderte; Bedürfnisse; Schüler; Verhaltensstörung; Personen; Abzüge
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