VTS Art. 209 - Beleuchtung, Erleichterungen (1)
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 209 VTS vom 2025
Art. 209 Beleuchtung, Erleichterungen (1)
1 Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Artikel 192–194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Artikel 204 Absätze 3 und 4. (2)
2 Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. (3) Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm2 können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.
3 … (4)
4 … (5)
5 Mit montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) um bis zu einen Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein. Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen. Das vordere Ende der Radabdeckung muss von der senkrechten Ebene durch den Radmittelpunkt einen Winkel von mindestens 30° und das hintere Ende einen Winkel von mindestens 60° abdecken. (6)
6 Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Artikel 119 Buchstaben d, g und q. (7)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ([AS 2019 253]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ([AS 2009 5705]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ([AS 2009 5705]).
(5) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ([AS 2019 253]).
(6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ([AS 2000 2433]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.