CCS Art. 208 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 208 CCS dal 2024

Art. 208 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 208 2. Reintegrazione negli acquisti

1 Sono reintegrate negli acquisti:

  • 1. le liberalit fatte da un coniuge negli ultimi cinque anni prima dello scioglimento del regime dei beni senza il consenso dell’altro, eccettuati i regali d’uso;
  • 2. le alienazioni fatte da un coniuge durante il regime dei beni con l’intenzione di sminuire la partecipazione dell’altro.
  • 2(1)

    (1) Abrogato dall’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

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    Art. 208 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC200030EhescheidungBerufung; Auskunft; Recht; Beklagten; Edition; Vorinstanz; Stufe; Konto; Stufenklage; Gericht; Entscheid; Parteien; Bezifferung; Konti; Unterhalt; Klage; Auskunftsbegehren; Teilurteil; Verfahren; Buchhaltung; Begründung; Anspruch; Investitionen; Kontoauszüge; Auskunftsinteresse
    ZHLE190002EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Parteien; Gesuchsgegners; Gütertrennung; Bonus; Recht; Ausgaben; Eheschutz; Ausführungen; Trennung; Urteil; Mehrkosten; Unterhalt; Abänderung; Berufungskläger; Bezirksgericht; Bülach; Eingabe; Gefährdung; Errungenschaft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 73 (5A_130/2019) Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Errungenschaft; Obergericht; Beitragsreserve; Beweis; Beitragsreserven; Vorinstanz; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Ansprüche; Berechnung; Recht; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtung; Pensionskasse; Beschwerdegegners; Ehegatte
    138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Urteil; Errungenschaft; Obergericht; Zuwendung; Kindes; Geldzahlungen; Pflicht; Mutter; Hinzurechnung; Ehegatte; Unterhalt; Güterstand; Beschwerdeführers; Betreuung; Ehegatten; Kantons; Recht; Betrag; Sinne; Zahlungen; Zuwendungen; Güterstandes; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Anspruch; Ehefrau; Kantonsgericht; Ansprüche; unentgeltliche

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    AutorKommentarJahr
    -Berner 1992