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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 208 ZGB vom 2024

Art. 208 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 208 2. Hinzurechnung

1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

  • 1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
  • 2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
  • 2(1)

    (1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 208 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC200030EhescheidungBerufung; Auskunft; Klagte; Recht; Beklagten; Rechtlich; Edition; Vorinstanz; Stufe; Konto; Stufenklage; Partei; Terrecht; Güterrechtlich; Gericht; Güterrechtliche; Entscheid; Parteien; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Detaillierte; Bezifferung; Konti; Unterhalt; Klage; Auskunftsbegehren; Erstinstanzlich; Teilurteil; Verfahren; Buchhaltung
    ZHLE190002EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Parteien; Gesuchsgegners; Vorinstanzliche; Gütertrennung; Vorinstanzlichen; Bonus; Ausgaben; Eheschutz; Ausführungen; Trennung; Urteil; Rigen; Netto; Monatlich; Mehrkosten; Unterhalt; Abänderung; Verbrauche; Berufungskläger; Bezirksgericht; Bülach; Eingabe; Gefährdung; Errungenschaft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 73 (5A_130/2019) Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). Beschwerde; Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Beschwerdeführerin; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Errungenschaft; Obergericht; Beitragsreserve; Beweis; Beitragsreserven; Vorinstanz; Berufliche; Güterrechtliche; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Bestehende; Ansprüche; Berechnung; Recht; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtung; Pensionskasse; Erworben
    138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Errungenschaft; Obergericht; Sittlich; Zuwendung; Kindes; Unentgeltliche; Geldzahlungen; Sittliche; Mutter; Pflicht; Hinzurechnung; Ehegatte; Unterhalt; Sittlichen; Beschwerdegegnerin; Güterstand; Betreuung; Beschwerdeführers; Unentgeltlichen; Nichtehelichen; Ehegatten; Kantons; Güterrechtliche; Aufl; Recht; Betrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    HAUSHEER, REUSSER, GEISERBerner Kommentar1992
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