Art. 208 CC de 2024
Art. 208 2. Réunions aux acquêts
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(1) Abrogé par l’annexe 1 ch. II 3 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 208 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC200030 | Ehescheidung | Berufung; Auskunft; Recht; Beklagten; Edition; Vorinstanz; Stufe; Konto; Stufenklage; Gericht; Entscheid; Parteien; Bezifferung; Konti; Unterhalt; Klage; Auskunftsbegehren; Teilurteil; Verfahren; Buchhaltung; Begründung; Anspruch; Investitionen; Kontoauszüge; Auskunftsinteresse |
ZH | LE190002 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Parteien; Gesuchsgegners; Gütertrennung; Bonus; Recht; Ausgaben; Eheschutz; Ausführungen; Trennung; Urteil; Mehrkosten; Unterhalt; Abänderung; Berufungskläger; Bezirksgericht; Bülach; Eingabe; Gefährdung; Errungenschaft |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 73 (5A_130/2019) | Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). | Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Errungenschaft; Obergericht; Beitragsreserve; Beweis; Beitragsreserven; Vorinstanz; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Ansprüche; Berechnung; Recht; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtung; Pensionskasse; Beschwerdegegners; Ehegatte |
138 III 689 (5A_234/2012) | Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). | Urteil; Errungenschaft; Obergericht; Zuwendung; Kindes; Geldzahlungen; Pflicht; Mutter; Hinzurechnung; Ehegatte; Unterhalt; Güterstand; Beschwerdeführers; Betreuung; Ehegatten; Kantons; Recht; Betrag; Sinne; Zahlungen; Zuwendungen; Güterstandes; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Anspruch; Ehefrau; Kantonsgericht; Ansprüche; unentgeltliche |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Berner | 1992 |