VTS Art. 208 - Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 208 VTS vom 2025

Art. 208 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung

1 Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h müssen den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich. (1)

1bis Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. (2)

2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen:

  • a. die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung fehlen, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;
  • b. die Feststellbremse fehlen, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können;
  • c. Bremskraftregler eingebaut sein, die die Bremskraft für Einsätze abseits der Strasse reduzieren; die Abbremsung der Betriebsbremse darf dadurch nicht unter 22 Prozent sinken; die Einstellung muss beim Ausschalten der Arbeitsfunktion selbsttätig aufgehoben werden. (3)
  • 3 Die Achsen der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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