Swiss Civil Code (SCC) Art. 207

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 207 SCC from 2024

Art. 207 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 207 1. Separation of acquired property and individual property

1 The property acquired during marriage and the individual property of each spouse are separated according to their value at the time of the dissolution of the marital property regime.

2 Lump sum pension or invalidity benefits received by a spouse are added to his or her individual property in an amount equivalent to the present value of the pension or invalidity annuity to which he or she would be entitled on dissolution of the marital property regime.


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Art. 207 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Scheidung; Entscheid
ZHLE210056EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Eltern; Einkommen; Recht; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Vorinstanz; Kindes; Beruf; Tochter; Obhut; Schweiz; Berufung; Kontakt; Ferien; Deutschland; Wochen; Besuch; Überschuss; Arbeit; ähig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung
136 III 209 (5A_733/2009)Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle. Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung des Güterstandes getätigte Investitionen in einen Vermögenswert der Errungenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können (E. 5). Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6). Firma; Errungenschaft; Bewertung; Unternehmen; Schuld; Auseinandersetzung; Investition; Ertrag; Auflösung; Güterstandes; Ertrags; Forderung; Investitionen; Unternehmens; Ertragswert; Urteil; Beschwerdeführers; Scheidung; Zeitpunkt; Liquidationswert; Verkehrswert; Vermögensgegenstand; Ehegatte; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Hausheer, GeiserBerner Band II, 1, 3, 11992