Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 207

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 207 ZGB vom 2024

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Art. 207 der Errungenschaft und des Eigengutes

1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.

2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.


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Art. 207 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Scheidung; Entscheid
ZHLE210056EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Eltern; Einkommen; Recht; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Vorinstanz; Kindes; Beruf; Tochter; Obhut; Schweiz; Berufung; Kontakt; Ferien; Deutschland; Wochen; Besuch; Überschuss; Arbeit; ähig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung
136 III 209 (5A_733/2009)Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle. Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung des Güterstandes getätigte Investitionen in einen Vermögenswert der Errungenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können (E. 5). Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6). Firma; Errungenschaft; Bewertung; Unternehmen; Schuld; Auseinandersetzung; Investition; Ertrag; Auflösung; Güterstandes; Ertrags; Forderung; Investitionen; Unternehmens; Ertragswert; Urteil; Beschwerdeführers; Scheidung; Zeitpunkt; Liquidationswert; Verkehrswert; Vermögensgegenstand; Ehegatte; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Hausheer, GeiserBerner Band II, 1, 3, 11992