CCS Art. 206 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 206 CCS dal 2024

Art. 206 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 206 2. Partecipazione al plusvalore

1 Se un coniuge ha contribuito senza corrispettivo all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di beni dell’altro e, al momento della liquidazione, ne risulta un plusvalore, il suo credito è proporzionale al contributo prestato ed è calcolato secondo il valore attuale dei beni; se ne risulta un deprezzamento, il credito equivale al contributo prestato.

2 Se uno di questi beni è stato precedentemente alienato, il credito è calcolato secondo il ricavo ottenuto al momento dell’alienazione ed è immediatamente esigibile.

3 I coniugi possono escludere o modificare per convenzione scritta la partecipazione al plusvalore.


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Art. 206 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Berufung; Eigengut; Beweis; Ausgleich; Verfahren; Liegenschaft; Urteil; Klage; Rechtsbegehren; Einkommen; Scheidung; Entscheid; Gericht; Ziffer; Investition; Unverändert
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 53 (5A_621/2013)Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB; Errungenschaftsbeteiligung; Teilung von Miteigentum an einem Grundstück im Scheidungsfall; Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstücks beigetragen hat, am konjunkturellen Mehrwert; Präzisierung der Rechtsprechung. Nach Art. 206 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögenswerts des andern beigetragen hat, über seine Rückerstattungsforderung hinaus Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert, den der fragliche Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufweist. Wollen die Ehegatten die Anwendung dieser Regel ausschliessen, müssen sie hierzu gemäss Art. 206 Abs. 3 ZGB eine schriftliche Vereinbarung treffen (E. 5). époux; été; -value; être; égime; Immeuble; Acquisition; écaire; Tribunal; épouse; édit; éance; ément; édéral; Avoir; égale; écrit; éduit; érêt; égrée; Ehegatte; éparti; écrite; écarter; étation; ègle; Message; Arrêt; Ehegatten; ésumé
135 III 241 (5A_605/2008)Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5). Gewerbe; Zeitpunkt; Beschwerdegegner; Auflösung; Güterstandes; Auseinandersetzung; Ersatzanschaffung; Urteil; Veräusserung; Ehemann; Scheidung; Obergericht; Bewertung; Ertragswert; Ersatzforderung; Ehegatte; Ehefrau; Ersatzforderungen; Eigengut; Vermögensgegenstände; Verkehrswert; Ertragswertprinzip; Ehegatten; Hinweis; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Erwerb; Liegenschaft; Vermögensgegenstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, SteinauerBasler Kommentar ZGB I2014
Heinz Hausheer, Ruth Reusser, Thomas Geiser, Reusser, Meier-Hayoz, SchweizerBerner Schweizerisches Zivilgesetzbuch1992