ZGB Art. 206 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 206 ZGB vom 2024

Art. 206 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 206 2. Mehrwertanteil des Ehegatten

1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.

2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.

3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.


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Art. 206 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Berufung; Eigengut; Beweis; Ausgleich; Verfahren; Liegenschaft; Urteil; Klage; Rechtsbegehren; Einkommen; Scheidung; Entscheid; Gericht; Ziffer; Investition; Unverändert
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 53 (5A_621/2013)Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB; Errungenschaftsbeteiligung; Teilung von Miteigentum an einem Grundstück im Scheidungsfall; Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstücks beigetragen hat, am konjunkturellen Mehrwert; Präzisierung der Rechtsprechung. Nach Art. 206 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögenswerts des andern beigetragen hat, über seine Rückerstattungsforderung hinaus Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert, den der fragliche Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufweist. Wollen die Ehegatten die Anwendung dieser Regel ausschliessen, müssen sie hierzu gemäss Art. 206 Abs. 3 ZGB eine schriftliche Vereinbarung treffen (E. 5). époux; été; -value; être; égime; Immeuble; Acquisition; écaire; Tribunal; épouse; édit; éance; ément; édéral; Avoir; égale; écrit; éduit; érêt; égrée; Ehegatte; éparti; écrite; écarter; étation; ègle; Message; Arrêt; Ehegatten; ésumé
135 III 241 (5A_605/2008)Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5). Gewerbe; Zeitpunkt; Beschwerdegegner; Auflösung; Güterstandes; Auseinandersetzung; Ersatzanschaffung; Urteil; Veräusserung; Ehemann; Scheidung; Obergericht; Bewertung; Ertragswert; Ersatzforderung; Ehegatte; Ehefrau; Ersatzforderungen; Eigengut; Vermögensgegenstände; Verkehrswert; Ertragswertprinzip; Ehegatten; Hinweis; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Erwerb; Liegenschaft; Vermögensgegenstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, SteinauerBasler Kommentar ZGB I2014
Heinz Hausheer, Ruth Reusser, Thomas Geiser, Reusser, Meier-Hayoz, SchweizerBerner Schweizerisches Zivilgesetzbuch1992