Militärstrafgesetz (MStG) Art. 206
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 206 MStG vom 2025
Art. 206 Disziplinarbeschwerde. Beschwerdeinstanz
1 Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen:a. eine Disziplinarstrafverfügung;b. eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;c. die vorläufige Festnahme.
2 Die Beschwerde ist zu richten:a. bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;b. bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;c. bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;d. bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.
3 Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.