Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 204 ZPO vom 2024

Art. 204 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 204 Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist. (1)

2 Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. (2)

3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:

  • a. (2) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat;
  • b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
  • c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind;
  • d. (4) eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.
  • 4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

    (1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 204 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU230045ForderungRecht; Vorinstanz; Parteien; Rechtsmittel; Beschwerdegegner; Klage; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Vergleich; Revision; Verfügung; Forderung; Friedensrichter; Verfahrens; Gericht; Bundesgericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverhandlung; Entscheids; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Beilage; Schlichtungsbehörde; Einigung; Klageanerkennung; Klagerückzug; Praxis; Beurteilung; Bezirksgericht
    ZHRU230035Kündigungsschutz / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Verschiebung; Recht; Vorinstanz; Verhandlung; Verschiebungsgesuch; Rechtsmittel; Arztzeugnis; Kündigung; Verfahren; Verhandlungsunfähigkeit; Gesuch; Schlichtungsbehörde; Gericht; Beschluss; Kündigungsschutz; Parteien; Frist; Verschiebungsgesuchs; Entscheid; Gesuchs; Termin; ZPO-W; RÄNDLI/BÜHLER; ZPO-F; E-Mail
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Friedensrichteramt; Recht; Beschluss; Verwaltungskommission; Verfahren; Obergericht; Akten; Zivil; Schlichtungsgesuch; Forderung; Rechtsmittel; Parteien; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Verfahrens; Kanton; Schlichtungsverfahren; Kantons; Oberrichter; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Bezirksgericht; Prozess
    ZHVB130004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2013 (BA130001-K)Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Ausweis; Friedensrichter; Obergericht; Kanton; Identität; Entscheid; Rechtsmittel; Verfahren; Verwaltung; Friedensrichteramt; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Pflicht; Bezirksgericht; Rechtsvertreter; Klägers; Anzeige; Verhalten; Verfahrens; Kantons; Verwaltungskommission; Oberrichter; Beschluss; Winterthur
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 12 (5A_87/2022)
    Regeste
     a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
    Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer Brunner, Gasser, Schwander éd.2011
    EgliKommentar-ZPO, Zürich2011