StPO Art. 201 - Form und Inhalt

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 201 StPO vom 2024

Art. 201 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 201 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung

1. Abschnitt: Vorladung Form und Inhalt

1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.

2 Sie enthalten:

  • a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
  • b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
  • c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
  • d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
  • e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
  • f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
  • g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;
  • h. die Unterschrift der vorladenden Person.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 201 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Vorladung; Zustellung; Urteil; Verteidigung; Aufenthalt; Bundesgerichts; Gericht; Berufungsverhandlung; Rechtsmittel; Mitteilung; Oberrichter; Abteilung; Aufenthaltsort; Berufungsverfahren; Kanton; Rückzug; Migration; Kantons; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichtes; Migrationsamt; Zustellungsempfänger; Kontakt
    ZHUH160314Einsprache Einsprache; Vorladung; Befehl; Sendung; Empfang; Einvernahme; Person; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Zürich-Limmat; Adressat; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Sinne; Befehls; Akten; Adressaten; BuGer; Urteil; Bundesgericht; Verfahrens; Rückzug; Meyer; Schweizerischen; Rückzugs; ückgezogen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2019.137 (AG.2021.366)Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)Vorladung; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Einvernahme; Recht; Entscheid; Urteil; Person; Einsprache; Basel; Verfügung; Bundesgericht; Verfahren; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Rückzugsfiktion; Zustellung; Verfahren; Befehl; Beschwerdeführers; Parteien; Verteidigers; Sinne; Verfahrens; Verteidigung; Einzelgericht; Appellationsgerichts; Anwalt
    BSSB.2020.73 (AG.2021.113)mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021)Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Gericht; Urteil; Akten; Parkscheibe; Verfahrens; Gericht; Recht; Trottoir; Güterumschlag; Verkehr; Fahrzeug; Sachen; Urteils; Verfügung; Berufungsklägers; Parkieren; Frontscheibe; Beweis; Über; Berufungsverfahren; Entscheid; Fälle; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 IV 82 (6B_908/2013)Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). Einsprache; Vorladung; Recht; Befehl; Zustellung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Säumnis; Fernbleiben; Einvernahme; Rückzug; Verfahrens; Rechts; Grundsätze; Vorinstanz; Desinteresse; Person; Verfahrens; Rechtsschutz; Bestimmungen; Gesetzes; Postsendung; Verfügung; Überprüfung; Verhalten; Gehör

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2020.281. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB)

    2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
    Bundes; Anklage; Bundesanwaltschaft; Schlusseinvernahme; Kammer; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Betrug; Staatsanwalt; Sinne; Beschluss; Bezug; Verfahrens; Gericht; Person; Bericht; Gehilfe; Staatsanwaltschaft; Gehilfen; Rechtsanwalt; Gehilfenschaft; Urteil; Vorverfahren; Sachverhalt; ässige
    RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Recht; Beschwerde; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Entscheid; Verfahrens; Behörde; Jugendliche; Recht; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Landes; Eltern; Bundesstrafgerichts; Person; Herausgabe; Verfügung; Eintretens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ulrich Weder, Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
    Schmid, JositschPraxis, 3.Auflage, Zürich2018