StPO Art. 201 - Form und Inhalt
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 201 StPO vom 2024
Art. 201 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung Form und Inhalt
1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2 Sie enthalten:a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;h. die Unterschrift der vorladenden Person.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.