E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 201 StPO vom 2024

Art. 201 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 201 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung

1. Abschnitt: Vorladung Form und Inhalt

1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.

2 Sie enthalten:

  • a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
  • b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
  • c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
  • d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
  • e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
  • f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
  • g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;
  • h. die Unterschrift der vorladenden Person.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 201 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Vorladung; Zustellung; Urteil; Aufenthalt; Verteidigung; Zugestellt; Bundesgerichts; Partei; Verfahren; Amtlich; Unbekannt; Gericht; Berufungsverhandlung; Rechtsmittel; Amtliche; Mitteilung; Oberrichter; Zürich; Aufenthaltsort; Kanton; Berufungsverfahren; Rückzug; Migration; Beschwerde; Abteilung; Kantons
    ZHUH160314Einsprache Beschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Vorladung; Beschwerdegegnerin; Befehl; Sendung; Zugestellt; Empfang; Einvernahme; Person; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Erhob; Zürich-Limmat; Unentschuldigt; Adressat; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Sinne; Befehls; Erhebende; Akten; Adressaten; BuGer; Urteil; Bundesgericht; Verfahrens; Rückzug; Gelangt
    Dieser Artikel erzielt 20 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2019.137 (AG.2021.366)Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)
    BSSB.2020.73 (AG.2021.113)mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021)
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 IV 82 (6B_908/2013)Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). Einsprache; Vorladung; Recht; Beschwerde; Schuldig; Befehl; Verfahren; Zustellung; Rechts; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Unentschuldigt; Beschwerdeführerin; Urteil; Gerichtliche; Verfahrens; Säumnis; Fernbleiben; Zurückgezogen; Einvernahme; Rückzug; Setze; Verzichte; Grundsätze; Vorinstanz; Desinteresse; Person; Verfahrens; Unentschuldigte; Rechtsschutz

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2020.281. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB)

    2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
    Bundes; Anklage; Bundesanwaltschaft; Einvernahme; Schlusseinvernahme; Kammer; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Betrug; Staatsanwalt; M?ndliche; Beschwerde; Vorgeworfene; Vertreten; Person; Bezug; Gericht; Verfahrens; Schriftlich; Bericht; Beschluss; Gehilfe; Gehilfen; Schriftliche; Vorgeworfenen; Staatsanwaltschaft; M?ndlichen
    RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Beschwerde; Recht; Beschwerdef?hrer; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verteidigung; Beschwerdef?hrers; JStPO; Verfahrens; Entscheid; Notwendige; Beh?rde; Jugendliche; Beschuldigte; Gesetzliche; Erfolgte; Schlussverf?gung; Verfahrensakten; Partei; Ersuchende; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Eltern; Person

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Weder Donatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordung2014
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz