Art. 201 StPO vom 2024
Art. 201 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung Form und Inhalt
1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2 Sie enthalten:a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;g. das Datum der Ausstellung der Vorladung;h. die Unterschrift der vorladenden Person.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.28 | 1. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB)
2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
| Bundes; Anklage; Bundesanwaltschaft; Einvernahme; Schlusseinvernahme; Kammer; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Betrug; Staatsanwalt; M?ndliche; Beschwerde; Vorgeworfene; Vertreten; Person; Bezug; Gericht; Verfahrens; Schriftlich; Bericht; Beschluss; Gehilfe; Gehilfen; Schriftliche; Vorgeworfenen; Staatsanwaltschaft; M?ndlichen |
RP.2017.68 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). | Beschwerde; Recht; Beschwerdef?hrer; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verteidigung; Beschwerdef?hrers; JStPO; Verfahrens; Entscheid; Notwendige; Beh?rde; Jugendliche; Beschuldigte; Gesetzliche; Erfolgte; Schlussverf?gung; Verfahrensakten; Partei; Ersuchende; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Eltern; Person |