MVG Art. 20 - Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 20 MVG vom 2024

Art. 20 Bundesgesetz
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Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung

1 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG (1) ) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen. (2)

2 Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen.

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 08 54 A 08 55_2Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG; Art. 2 Abs. 1 BehiG; § 40 lit. h StG. Als abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten gelten auch die Kosten des Besuchs eines privaten Gymnasiums, sofern zwischen der Behinderung und den Kosten ein Kausalzusammenhang besteht und die Kosten vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.

Behinderung; Abzug; Gymnasium; Besuch; Massnahme; Ausbildung; Zigerlig/Jud; Privatschule; Dienst; Gymnasiums; Schulpsychologische; Schulkosten; BehiG; Person; Schulpsychologischen; Diensts; Schule; Verhalten; Behinderte; Bedürfnisse; Schüler; Verhaltensstörung; Personen; Abzüge; Recht; Aufwendungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 88 (9C_876/2007)Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG in Verbindung mit Art. 27 KLV; Art. 13 UVG in Verbindung mit Art. 20 UVV; Art. 19 MVG; Leistungspflicht für Rettungskosten. Die Übernahme der Kosten einer Evakuierung einer nicht verletzten Person setzt jedenfalls voraus, dass die Notsituation einen Bezug zu Elementen des Unfallbegriffs aufweist. Auf den Körper der versicherten Person muss wenigstens ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eingewirkt haben, welcher rückblickend ohne Zweifel geeignet scheint, einen Gesundheitsschaden zu verursachen (wie ein Sturz oder ein Ausrutschen). Anders verhält es sich im Fall einer Person, die zufolge Verlustes der Orientierung oder wegen misslicher Wetterverhältnisse in Bergnot gerät (E. 3.2). Assurance; été; Assuré; édé; édéral; établi; Intras; Tribunal; être; ément; LAMal; état; Obligation; Accident; Person; Assurance-accidents; étant; élicoptère; Krankenversicherung; EUGSTER; Soziale; Sicherheit; évacuation; éalisé; Extrait; Caisse; Maladie; Verbindung; Rettungskosten; Assurance-maladie
132 V 32Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 MVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Bewilligung der Hauspflege und Wirtschaftlichkeit der Behandlung. Die Bewilligung der Hauspflege (Art. 20 Abs. 1 MVG) setzt die Erfüllung der in Art. 16 Abs. 1 und 2 MVG genannten Anspruchsvoraussetzungen der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit voraus. (Erw. 5.2.1 und 5.2.2) Kriterien bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Hauspflege, wenn diese im Vergleich zu einem Pflegeheimaufenthalt mindestens gleich wirksam und zweckmässig ist. (Erw. 6.5-6.5.5)
Assicurato; Assicurazione; Spitex; MAESCHI; Corte; Hauspflege; Indennità; Economicità; Assicuratore; Tribunale; Wirtschaftlichkeit; Pflege; Ufficio; LAMal; Interpretazione; EUGSTER; Esistenza; Così; Insieme; Assicurata; Cantone; Bewilligung; Behandlung; Intervento; Consiglio; Assunzione; Sicht; Personen; Autorizzazione