MVG Art. 20 - Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 20 MVG vom 2024
Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung
1 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG (1) ) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen. (2)
2 Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen.
(1) [SR 830.1]
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.