LPD Art. 20 - Eccezioni all’obbligo di informare e limitazioni

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 20 LPD dal 2023

Art. 20 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 20 Eccezioni all’obbligo di informare e limitazioni

1 L’obbligo di informare secondo l’articolo 19 non sussiste se:

  • a. la persona interessata dispone gi delle pertinenti informazioni;
  • b. il trattamento dei dati personali è previsto dalla legge;
  • c. il titolare del trattamento è un privato tenuto per legge a serbare il segreto; o
  • d. sono adempiute le condizioni di cui all’articolo 27.
  • 2 Se i dati personali non sono raccolti presso la persona interessata, l’obbligo di informare non sussiste inoltre qualora l’informazione:

  • a. non sia possibile; o
  • b. richieda un onere sproporzionato.
  • 3 Il titolare del trattamento può limitare o differire l’informazione oppure rinunciarvi se:

  • a. interessi preponderanti di un terzo lo esigono;
  • b. l’informazione pregiudica lo scopo del trattamento;
  • c. è un privato e:
  • 1. lo esigono i suoi interessi preponderanti, e
  • 2. non comunica i dati personali a terzi; o
  • d. è un organo federale e:
  • 1. lo esige un interesse pubblico preponderante, in particolare la salvaguardia della sicurezza interna o esterna della Svizzera, o
  • 2. l’informazione rischia di compromettere un’indagine, un’istruzione o un procedimento amministrativo o giudiziario.
  • 4 Le imprese appartenenti al medesimo gruppo non sono considerate terzi ai sensi del capoverso 3 lettera c numero 2.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 20 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Person; Protokoll; Recht; DSG/SH; Gemeinderats; Personen; Verfahren; Personendaten; Regierungsrat; Verfahrens; Rekurs; Beschwerdeführer; Datenschutzrecht; Ansprüche; Berichtigung; Protokolls; Beschwerdeführers; Akten; Datenberichtigung; Entscheid; Verhalten; Fragen; Rechtsmittel; Stellung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/24Entscheid Vervollständigung der Akten aus dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren/Datenschutzgesetz (DSG, sGS 142.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 17 und 18 DSG. Teilweise Gutheissung mit Rückweisung an das Gesundheitsdepartement zur Prüfung der Frage, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs Sachbearbeiter A./ehemaliger Kantonszahnarzt B. betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung mit Hin-weis auf die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Art. 19 DSG), (Verwaltungsgericht, B 2019/24). Akten; Quot; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Disziplinarverfahren; Beilage; Verfahren; Beschwerdeführers; Patienten; Verwaltung; Auskunft; E-Mail; Akteneinsicht; Einsicht; Daten; Gesuch; Dispositivziffer; Entscheid; Interesse; Anzeige; Auskunfts; Patientenbeschwerden; Mails; Person; Verfahrens
    SGB 2018/126Entscheid Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1). Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine seiner Patientinnen als psychisch auffällig und mental behandlungsbedürftig bezeichnet habe, lasse sich zwar für sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gefährdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein früher gezeigtes Verhalten gegenüber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen würden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei. Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer (selbst) in anonymisierter Form könnte den gewollten Schutz der Identität der Patienten nicht zureichend gewährleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identität der Patienten schliessen liesse. Die Gewährung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschränkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht auszuhändigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn über den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren könne. Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/126). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019). Patienten; Akten; Vorinstanz; Verfügung; Einsicht; Beschwerdeführers; Akteneinsicht; Interesse; Verwaltungsgericht; Verfahren; Patientenbeschwerden; Gesuch; Rechtsvertreter; Interessen; Auskunft; Entscheid; Quot; VerwGE; Person; Patientenanzeigen; Disziplinarverfahren; Daten; Auflage; Einsichts; Aufsichtsanzeiger; Anzeige; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    125 II 473Art. 4 BV; Art. 8 DSG und Art. 9 DSG; Anspruch auf Einsicht in interne Akten. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG deckt sich nicht mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 4 BV (E. 4a). Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG erstreckt sich auch auf interne Akten in einem Verwaltungsverfahren (E. 4b). Voraussetzungen der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 9 DSG. Die Einsicht in interne Akten in einem Verwaltungsverfahren darf nicht generell, d.h. ohne nähere Prüfung der fraglichen Dokumente verweigert werden (E. 4c). Akten; Auskunft; Daten; Verwaltung; Auskunftsrecht; Datenschutz; Verfahren; Akteneinsicht; Entscheid; Verfahrens; Bundes; Recht; Einsicht; Akteneinsichtsrecht; Verwaltungsverfahren; Meinungsbildung; Person; Datensammlung; Eidgenössische; Dokumente; Schweiz; Stellungnahme; Einschränkung; Auskunftsrechts; Anspruch; Auskunftsanspruch

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4678/2021Unentgeltliche Rechtspflegeühren; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfahren; Antrag; Entscheid; Rechtspflege; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Verfügung; Prüfung; Erstinstanz; Kontrolle; Gericht; Hauptsache; Erfolgsaussichten; Kürzung; Urteil; Begründung; Direktzahlungen; Einstreu; Entscheids
    A-715/2020DatenschutzVerordnung; Bundes; Daten; Schlachtgewicht; Einsicht; TVD-Verordnung; Vorinstanz; Recht; Person; Personen; Einsichtsrecht; Bundesrat; Bundesverwaltungsgericht; Gesetze; Bekanntgabe; Zweck; Gesetzes; Sinne; Urteil; Transparenz; Regel; Regelung; Verfügung; Grundlage; Tierhalter; Verletzung; Verfahren; Gehör