FADP Art. 20 - Exceptions from the duty to provide information and restrictions

Einleitung zur Rechtsnorm FADP:



Art. 20 FADP from 2023

Art. 20 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 20 Exceptions from the duty to provide information and restrictions

1 The duty to provide information under Article 19 ceases to apply if one of the following requirements is satisfied:

  • a. The data subject already has the information concerned.
  • b. The processing is required by law.
  • c. The controller is a private person who is required by law to preserve confidentiality.
  • d. The requirements of Article 27 are satisfied.
  • 2 If the personal data is not collected from the data subject, the duty to provide information also ceases to apply if any one of the following requirements is satisfied:

  • a. It is not possible to provide the information.
  • b. Providing the information requires disproportionate effort.
  • 3 The controller may restrict, delay or dispense with the provision of the information in the following cases:

  • a. It is required to do so because of overriding third party interests.
  • b. Providing the information defeats the purpose of the processing.
  • c. The controller is a private person and the following requirements are satisfied:
  • 1. The controller is required to do so because of its own overriding interests.
  • 2. The controller does not intend to disclose the personal data to third parties.
  • d. The controller is a federal body and any one of the following requirements is satisfied:
  • 1. The measure is required to satisfy overriding public interests, in particular to protect Switzerland'"s internal or external security.
  • 2. The communication of the information may compromise an enquiry, an investigation or administrative or judicial proceedings.
  • 4 Legal entities that belong to the same group of companies are not third parties within the meaning of paragraph 3 letter c number 2.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 20 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Person; Protokoll; Recht; DSG/SH; Gemeinderats; Personen; Verfahren; Personendaten; Regierungsrat; Verfahrens; Rekurs; Beschwerdeführer; Datenschutzrecht; Ansprüche; Berichtigung; Protokolls; Beschwerdeführers; Akten; Datenberichtigung; Entscheid; Verhalten; Fragen; Rechtsmittel; Stellung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/24Entscheid Vervollständigung der Akten aus dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren/Datenschutzgesetz (DSG, sGS 142.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 17 und 18 DSG. Teilweise Gutheissung mit Rückweisung an das Gesundheitsdepartement zur Prüfung der Frage, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs Sachbearbeiter A./ehemaliger Kantonszahnarzt B. betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung mit Hin-weis auf die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Art. 19 DSG), (Verwaltungsgericht, B 2019/24). Akten; Quot; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Disziplinarverfahren; Beilage; Verfahren; Beschwerdeführers; Patienten; Verwaltung; Auskunft; E-Mail; Akteneinsicht; Einsicht; Daten; Gesuch; Dispositivziffer; Entscheid; Interesse; Anzeige; Auskunfts; Patientenbeschwerden; Mails; Person; Verfahrens
    SGB 2018/126Entscheid Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1). Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine seiner Patientinnen als psychisch auffällig und mental behandlungsbedürftig bezeichnet habe, lasse sich zwar für sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gefährdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein früher gezeigtes Verhalten gegenüber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen würden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei. Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer (selbst) in anonymisierter Form könnte den gewollten Schutz der Identität der Patienten nicht zureichend gewährleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identität der Patienten schliessen liesse. Die Gewährung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschränkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht auszuhändigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn über den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren könne. Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/126). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019). Patienten; Akten; Vorinstanz; Verfügung; Einsicht; Beschwerdeführers; Akteneinsicht; Interesse; Verwaltungsgericht; Verfahren; Patientenbeschwerden; Gesuch; Rechtsvertreter; Interessen; Auskunft; Entscheid; Quot; VerwGE; Person; Patientenanzeigen; Disziplinarverfahren; Daten; Auflage; Einsichts; Aufsichtsanzeiger; Anzeige; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    125 II 473Art. 4 BV; Art. 8 DSG und Art. 9 DSG; Anspruch auf Einsicht in interne Akten. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG deckt sich nicht mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 4 BV (E. 4a). Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG erstreckt sich auch auf interne Akten in einem Verwaltungsverfahren (E. 4b). Voraussetzungen der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 9 DSG. Die Einsicht in interne Akten in einem Verwaltungsverfahren darf nicht generell, d.h. ohne nähere Prüfung der fraglichen Dokumente verweigert werden (E. 4c). Akten; Auskunft; Daten; Verwaltung; Auskunftsrecht; Datenschutz; Verfahren; Akteneinsicht; Entscheid; Verfahrens; Bundes; Recht; Einsicht; Akteneinsichtsrecht; Verwaltungsverfahren; Meinungsbildung; Person; Datensammlung; Eidgenössische; Dokumente; Schweiz; Stellungnahme; Einschränkung; Auskunftsrechts; Anspruch; Auskunftsanspruch

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4678/2021Unentgeltliche Rechtspflegeühren; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfahren; Antrag; Entscheid; Rechtspflege; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Verfügung; Prüfung; Erstinstanz; Kontrolle; Gericht; Hauptsache; Erfolgsaussichten; Kürzung; Urteil; Begründung; Direktzahlungen; Einstreu; Entscheids
    A-715/2020DatenschutzVerordnung; Bundes; Daten; Schlachtgewicht; Einsicht; TVD-Verordnung; Vorinstanz; Recht; Person; Personen; Einsichtsrecht; Bundesrat; Bundesverwaltungsgericht; Gesetze; Bekanntgabe; Zweck; Gesetzes; Sinne; Urteil; Transparenz; Regel; Regelung; Verfügung; Grundlage; Tierhalter; Verletzung; Verfahren; Gehör